§ 5
§ 5 Zulässigkeit von Flügen
Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 ZLZV 2005?
- Kernaussage§ 5 ZLZV 2005 behandelt "Zulässigkeit von Flügen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zivilluftfahrzeuge dürfen, außer im Falle einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 oder einer Ausnahmebewilligung gemäß...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zulässigkeit von Flügen
§ 5. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen, außer im Falle einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 oder einer Ausnahmebewilligung gemäß § 6, im Fluge nur verwendet werden:
(2) Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist abweichend von Abs. 1 jedenfalls zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 ZLZV 2005 in einfachen Worten?
§ 5 ZLZV 2005 behandelt "Zulässigkeit von Flügen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Oktober 2022
- Fassung seit
- 15. Oktober 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 378/2022
- BGBl. II Nr. 19/2007
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Rückverweise
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