Verordnungen

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 – ZLZV 2005)

ZLZV 2005VerordnungIn Kraft seit 15. Dezember 2005RIS-Stand 13. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004458 · BGBl. II Nr. 425/2005 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeiner Teil

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, für

(2) Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, die nicht von Abs. 1 umfasst sind, gelten § 4 Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 5, 10, 11 und 14 und 15.

(3) Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht in Österreich registriert sind und in Österreich verwendet werden, gelten § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1 Z 2 sowie die §§ 6, 10 bis 12, 14 und 15.

(4) Für nicht eigenstartfähige Motorsegler ist diese Verordnung, mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, nicht anzuwenden.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als:

§ 3

§ 3 Lärmzulässigkeit

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

Lärmzulässigkeit

Prüfung der Lärmzulässigkeit

§ 3. (1) Der zuständigen Behörde ist vom Halter bzw. von der Halterin eines Zivilluftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 18, 20 oder 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF, ein vom Inhaber bzw. von der Inhaberin des Musterzulassungsscheines oder im Falle von motorisierten Hänge- und Paragleitern ein vom Hersteller bzw. von der Herstellerin stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Abweichend davon kann die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung (§ 20 LFG) eine Lärmausnahmebewilligung gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 erteilen, sofern dies aufgrund des Zweckes der Fluggenehmigung erforderlich ist.

(2) Wenn die zuständige Behörde oder ein berechtigtes Unternehmen im Zuge einer gemäß den §§ 32 ff ZLLV 2010 durchgeführten ergänzenden Musterprüfung oder Zusatzmusterprüfung feststellt, dass die konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, dass ein Einfluss auf die Lärmwerte besteht, so hat der Antragsteller gemäß § 32 ZLLV 2010 einen neuerlichen Nachweis zu erbringen, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht.

(3) Sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit der gemäß Abs. 1 und 2 vorgelegten Lärmwerte bestehen, hat die zuständige Behörde diese entsprechend zu überprüfen oder anzuordnen, dass ein neuerlicher Nachweis gemäß über die Lärmemission erbracht wird.(Anm.1)

(4) Lärmmessungen ausländischer Behörden oder anerkannter Stellen können als Nachweis für die Prüfung der Lärmzulässigkeit gemäß § 31 Abs. 5 ZLLV 2010 anerkannt werden.

(____________

Anm. 1: Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 378/2022 lautet: „In § 3 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „gemäß § 32 ZLLV 2005“. Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „gemäß § 32 ZLLV 2010“.)

§ 4

§ 4 Lärmzeugnis

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

Lärmzeugnis

§ 4. (1) Die zuständige Behörde hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag des Halters bzw. der Halterin ein Lärmzeugnis nach dem Muster der Anlage A auszustellen, wenn:

(2) Abweichend von Abs. 1 kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Bewilligung gemäß § 132 LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligung ist diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und ist zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.

(3) Für Zivilluftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 und 4 ist im Lärmzeugnis einzutragen, dass das Luftfahrzeug nicht von der Lärmzertifizierung betroffen ist.

(4) Lärmzeugnisse für Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, für welche die Bestimmungen des Kapitels 6 des Anhanges 16 Anwendung finden, können auch dann ausgestellt werden, wenn die Lärmemission gemäß Kapitel 10 des Anhanges 16 festgestellt wurde und diese Grenzwerte nicht übersteigt.

(5) Das Lärmzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausstellung des Lärmzeugnisses nicht oder nicht mehr erfüllt werden.

§ 5

§ 5 Zulässigkeit von Flügen

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

Zulässigkeit von Flügen

§ 5. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen, außer im Falle einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 oder einer Ausnahmebewilligung gemäß § 6, im Fluge nur verwendet werden:

(2) Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist abweichend von Abs. 1 jedenfalls zulässig.

§ 6

§ 6 Ausnahmebewilligungen

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

Ausnahmebewilligungen

§ 6. (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß § 4 oder einer Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt, erteilen:

(2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:

(3) Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 Z 1) ist im Antrag glaubhaft zu machen.

(4) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(5) Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.

§ 7

§ 7 Lärmmessmethoden

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

Lärmmessmethoden

§ 7. (1) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren, deren Anwendungsbereiche und deren jeweilige Lärmgrenzwerte sind, wenn nicht anders bestimmt ist, gemäß den Kapiteln 2 bis 8 und 10 bis 13 des Anhanges 16 inklusive deren Anhänge anzuwenden und durchzuführen.

(2) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber und für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind gemäß der Anlage B anzuwenden und durchzuführen.

(3) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Ultraleichthubschrauber sind gemäß dem Kapitel 11 des Anhanges 16 inklusive deren Anhänge anzuwenden und durchzuführen.

(4) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Luftschiffe sind gemäß der Anlage D anzuwenden und durchzuführen.

(5) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Heißluft-Luftschiffe sind gemäß der Anlage E anzuwenden und durchzuführen.

(6) Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gelten dieselben Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren wie für die bemannten Luftfahrzeuge derselben Kategorie.

(7) Die zuständige Behörde kann mit Lufttüchtigkeitshinweis die Möglichkeit der Anwendung von anderen als den in der Anlage B bis E sowie im ICAO Anhang 16 angeführten Lärmmessverfahren festlegen, sofern sichergestellt ist, dass die erforderlichen Lärmwerte mit diesen alternativen Lärmmessverfahren auf eine zumindest gleichwertige Art und Weise festgestellt werden können.

§ 8

§ 8

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

§ 9

§ 9 Beschränkungen

Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend

Beschränkungen

Eintragungsbeschränkungen

§ 9. Flugzeuge mit Strahlantrieb dürfen nur dann in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen werden, wenn sie zumindest den Lärmgrenzwerten des Kapitels 3 des Anhanges 16 entsprechen.

§ 10

§ 10 Verwendungsbeschränkungen

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

Verwendungsbeschränkungen

§ 10. (1) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm zumindest die in Kapitel 3 des Anhanges 16 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind:

(3) An- und Abflüge mit Luftfahrzeugen im Motorbetrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg auf Zivilflugplätzen, auf denen kein Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird und auf denen gemäß den letztgültigen jährlichen Erhebungsergebnissen der Bundesanstalt Statistik Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 20 000 Flugbewegungen (Anflüge und Abflüge) mit Luftfahrzeugen im Motorbetrieb stattgefunden haben, dürfen nur mit folgenden Einschränkungen durchgeführt werden:

(4) Ausgenommen von den Einschränkungen gemäß Abs. 3 sind Luftfahrzeuge im Motorbetrieb, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6, 8, 10 oder 11 des Anhanges 16.

§ 11

§ 11 Verbot für Lautsprecherwerbung

Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend

Verbot für Lautsprecherwerbung

§ 11. Lautsprecherwerbung mit Zivilluftfahrzeugen ist im österreichischen Hoheitsgebiet verboten.

§ 12

§ 12 Unionsrechtliche Bestimmungen

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

Unionsrechtliche Bestimmungen

Allgemeines

§ 12. (1) Soweit Bestimmungen über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen in der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

§ 14

§ 14 Schlussbestimmungen

Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend

Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

§ 14. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, strafbar.

§ 15

§ 15 Zuständige Behörde

Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend

Zuständige Behörde

§ 15. (1) Zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

(3) § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 16

§ 16 Notifikationshinweis

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

Notifikationshinweis

§ 16. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 (Notifikationsnummer: 2005/0166/A) sowie der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, (Notifikationsnummer: 2009/671/A; Notifikationsnummer: 2022/0443/A) notifiziert.

§ 17

§ 17 In-Kraft-Treten

Fassung: 13. Oktober 2022 bis laufend

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.

(2) Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993), BGBl. Nr. 738/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2002, tritt mit Ablauf des 14. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) § 4 und § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) § 3, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 3, 6 und 7 § 8, § 10 Abs. 2, 3 und 4, die Abschnittsüberschrift nach § 11, § 12, § 16 samt Überschrift sowie die Überschrift zu Teil 2 der Anlage C, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 378/2022, treten mit 15. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten § 13 und der Teil 1 der Anlage C außer Kraft.

§ 18

§ 18 Bezugnahme auf Richtlinien

Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 18. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/93/EG zur Regelung des Betriebes von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 1, umgesetzt.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend

Anl. 5

Anl. 5

Fassung: 15. Dezember 2005 bis laufend