§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 ZLZV 2005?
- Kernaussage§ 2 ZLZV 2005 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 ZLZV 2005 in einfachen Worten?
§ 2 ZLZV 2005 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Oktober 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Oktober 2022
- Fassung seit
- 15. Oktober 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 378/2022
- BGBl. II Nr. 19/2007
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Verweise
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Rückverweise
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