§ 18
§ 18 Bezugnahme auf Richtlinien
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 ZLZV 2005?
- Kernaussage§ 18 ZLZV 2005 behandelt "Bezugnahme auf Richtlinien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/93/EG zur Regelung des Betriebes von Flugzeugen des Teils II...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 18. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/93/EG zur Regelung des Betriebes von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 1, umgesetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 ZLZV 2005 in einfachen Worten?
§ 18 ZLZV 2005 behandelt "Bezugnahme auf Richtlinien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Oktober 2015
- Fassung seit
- 25. Mai 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 378/2022
- BGBl. II Nr. 19/2007
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Rückverweise
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