§ 1
§ 1 Allgemeiner Teil
Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 ZLZV 2005?
- Kernaussage§ 1 ZLZV 2005 behandelt "Allgemeiner Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, für
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, für
(2) Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, die nicht von Abs. 1 umfasst sind, gelten § 4 Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 5, 10, 11 und 14 und 15.
(3) Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht in Österreich registriert sind und in Österreich verwendet werden, gelten § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1 Z 2 sowie die §§ 6, 10 bis 12, 14 und 15.
(4) Für nicht eigenstartfähige Motorsegler ist diese Verordnung, mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ZLZV 2005 in einfachen Worten?
§ 1 ZLZV 2005 behandelt "Allgemeiner Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Oktober 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Oktober 2022
- Fassung seit
- 15. Oktober 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 378/2022
- BGBl. II Nr. 19/2007
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Rückverweise
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