Verordnungen

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 – ZLZV 2005)

ZLZV 2005VerordnungFassung seit 15. Oktober 2022RIS-Stand 13. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004458 · BGBl. II Nr. 425/2005 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Verwendungsbeschränkungen

Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 ZLZV 2005?

  • Kernaussage§ 10 ZLZV 2005 behandelt "Verwendungsbeschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr durchgeführt werden, wenn der von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwendungsbeschränkungen

§ 10. (1) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm zumindest die in Kapitel 3 des Anhanges 16 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind:

(3) An- und Abflüge mit Luftfahrzeugen im Motorbetrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg auf Zivilflugplätzen, auf denen kein Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird und auf denen gemäß den letztgültigen jährlichen Erhebungsergebnissen der Bundesanstalt Statistik Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 20 000 Flugbewegungen (Anflüge und Abflüge) mit Luftfahrzeugen im Motorbetrieb stattgefunden haben, dürfen nur mit folgenden Einschränkungen durchgeführt werden:

(4) Ausgenommen von den Einschränkungen gemäß Abs. 3 sind Luftfahrzeuge im Motorbetrieb, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6, 8, 10 oder 11 des Anhanges 16.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Beschränkungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 ZLZV 2005 in einfachen Worten?

§ 10 ZLZV 2005 behandelt "Verwendungsbeschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Oktober 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Oktober 2022
Fassung seit
15. Oktober 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 378/2022
  • BGBl. II Nr. 19/2007

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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