§ 10
§ 10 Verwendungsbeschränkungen
Fassung: 15. Oktober 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 ZLZV 2005?
- Kernaussage§ 10 ZLZV 2005 behandelt "Verwendungsbeschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr durchgeführt werden, wenn der von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwendungsbeschränkungen
§ 10. (1) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm zumindest die in Kapitel 3 des Anhanges 16 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind:
(3) An- und Abflüge mit Luftfahrzeugen im Motorbetrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg auf Zivilflugplätzen, auf denen kein Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird und auf denen gemäß den letztgültigen jährlichen Erhebungsergebnissen der Bundesanstalt Statistik Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 20 000 Flugbewegungen (Anflüge und Abflüge) mit Luftfahrzeugen im Motorbetrieb stattgefunden haben, dürfen nur mit folgenden Einschränkungen durchgeführt werden:
(4) Ausgenommen von den Einschränkungen gemäß Abs. 3 sind Luftfahrzeuge im Motorbetrieb, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6, 8, 10 oder 11 des Anhanges 16.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 ZLZV 2005 in einfachen Worten?
§ 10 ZLZV 2005 behandelt "Verwendungsbeschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Oktober 2022
- Fassung seit
- 15. Oktober 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 378/2022
- BGBl. II Nr. 19/2007
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