Verordnungen

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)

ZEIMVVerordnungFassung seit 22. Juli 2020RIS-Stand 23. Juli 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006508 · BGBl. II Nr. 352/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2011 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 22. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 ZEIMV?

  • Kernaussage§ 7 ZEIMV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(3) § 1 und § 2 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 und § 2 Abs. 1 und die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1a und 2a sowie die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(5) Die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2016 ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(6) Die Anlagen A1, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2018 sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 1. Oktober 2018 anzuwenden.

(7) § 5 und die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 ZEIMV in einfachen Worten?

§ 7 ZEIMV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Juli 2020
Fassung seit
22. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 328/2020
  • BGBl. II Nr. 253/2018
  • BGBl. II Nr. 393/2016
  • BGBl. II Nr. 459/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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