Verordnungen

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)

ZEIMVVerordnungIn Kraft seit 30. Dezember 2011RIS-Stand 23. Juli 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006508 · BGBl. II Nr. 352/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2011 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

Fassung: 21. September 2018 bis laufend

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 18 ZaDiG 2018 bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 20 ZaDiG 2018 bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)

§ 2

§ 2 Ordnungsnormen

Fassung: 21. September 2018 bis laufend

Ordnungsnormen

§ 2. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß §§ 16 und 17 ZaDiG 2018 und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

§ 3

§ 3 Stammdaten

Fassung: 30. Dezember 2011 bis laufend

Stammdaten

§ 3. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.

(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut und jedem E-Geld-Institut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut mit. Jedes Zahlungsinstitut und jedes E-Geld-Institut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

§ 4

§ 4 Meldetechnische Bestimmungen

Fassung: 1. November 2009 bis laufend

Meldetechnische Bestimmungen

§ 4. Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen gemäß Anlage A1 und Anlage A2 sowohl gemäß den Bestimmungen der §§ 1 und 2 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.

§ 5

§ 5

Fassung: 31. Dezember 2020 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 1. November 2009 bis laufend

§ 7

§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 22. Juli 2020 bis laufend

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(3) § 1 und § 2 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 und § 2 Abs. 1 und die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1a und 2a sowie die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(5) Die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2016 ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(6) Die Anlagen A1, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2018 sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 1. Oktober 2018 anzuwenden.

(7) § 5 und die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden.

Anl. 1

Anl. 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)

Fassung: 31. Dezember 2020 bis laufend

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

gemäß § 1 ZEIMV

A. Bilanz für Zahlungs-/E-Geld-Institute

Betrag

AKTIV/PASSIVPOSTEN allgemein

1. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Zentralnotenbanken

2. Forderungen an Kreditinstitute

Hievon: aus Treuhandgeschäften

3. Forderungen an Kunden

Hievon: aus Treuhandgeschäften

Hievon: aus Zahlungsgeschäften

Hievon: Kredite

Restlaufzeit bis 1 Monat

1 bis 3 Monate

3 bis 6 Monate

6 bis 12 Monate

4. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

5. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

6. Beteiligungen

7. Anteile an verbundenen Unternehmen

8. Immaterielle Vermögensgegenstände

9. Sachanlagen

10. Anteile an einer herrschenden oder an mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft

11. Sonstige Vermögensgegenstände

12. Gezeichnetes Kapital das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist

13. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Hievon: aus Treuhandgeschäften

14. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nichtbanken)

Hievon: aus Treuhandgeschäften

15. Sonstige Verbindlichkeiten

16. Rückstellungen

17. Gezeichnetes Kapital

18. Kapitalrücklagen

19. Gewinnrücklagen

20. Bilanzgewinn/-verlust

21. Summe Aktiva/Passiva

22. Posten unter der Bilanz

Hievon: Kreditrisiken

Hievon: Eventualverbindlichkeiten

B. Gewinn- und Verlustrechnung für Zahlungs-/E-Geld-Institute

Betrag

1. Zinsen und ähnliche Erträge insgesamt

2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen insgesamt

3. Nettozinsertrag

4. Provisionserträge

Hievon: aus dem Einzahlungsgeschäft

Hievon: aus dem Auszahlungsgeschäft

Hievon: aus dem Lastschriftgeschäft

Hievon: aus dem Zahlungskartengeschäft

Hievon: aus dem Überweisungsgeschäft

Hievon: aus dem Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung

Hievon: aus der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing)

Hievon: aus der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)

Hievon: aus dem Finanztransfergeschäft

Hievon: aus Zahlungsauslösediensten

Hievon: aus Kontoinformationsdiensten

5. Provisionsaufwendungen

Hievon: aus dem Einzahlungsgeschäft

Hievon: aus dem Auszahlungsgeschäft

Hievon: aus dem Lastschriftgeschäft

Hievon: aus dem Zahlungskartengeschäft

Hievon: aus dem Überweisungsgeschäft

Hievon: aus dem Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung

Hievon: aus der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing)

Hievon: aus der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)

Hievon: aus dem Finanztransfergeschäft

Hievon: aus Zahlungsauslösediensten

Hievon: aus Kontoinformationsdiensten

6. Sonstige betriebliche Erträge

7. Betriebserträge

8. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

Hievon: Personalaufwand

Hievon: Sonstige Verwaltungsaufwendungen

9. Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen

10. Sonstige betriebliche Aufwendungen

11. Betriebsaufwendungen

12. Betriebsergebnis

13. Erwartetes Jahres-Betriebsergebnis

14. Erwartete Aufwendungen für Wertberichtigungen/Rückstellungen

15. Erwartete Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen/Rückstellungen

16. Erwartetes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

17. Außerordentliche Erträge

18. Außerordentliche Aufwendungen

19. Erwartetes außerordentliches Ergebnis

20. Erwartete Steuern

21. Erwarteter Jahresüberschuss(+)/-fehlbetrag (-)

22. Rücklagenbewegung1

23. Jahresgewinn/-verlust1

24. Gewinnvortrag/Verlustvortrag1

25. Abgeführte Gewinne1

26. Bilanzgewinn/-verlust1

1Meldung allein zum Jahresende auf Basis geprüfter Daten.

C. Sicherung der Kundengelder

ja/nein

Identnummer2

Variante A

Variante B

2Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen

D. Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

Vollständige Einhaltung der organisatorischen Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten wurden durch die interne Revision geprüft.

Alle diesbezüglichen Bestimmungen wurden eingehalten.

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 21. September 2018 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 21. September 2018 bis laufend