Verordnungen

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)

ZEIMVVerordnungFassung seit 30. Dezember 2011RIS-Stand 23. Juli 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006508 · BGBl. II Nr. 352/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2011 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Stammdaten

Fassung: 30. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 ZEIMV?

  • Kernaussage§ 3 ZEIMV behandelt "Stammdaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Stammdaten

§ 3. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.

(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut und jedem E-Geld-Institut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut mit. Jedes Zahlungsinstitut und jedes E-Geld-Institut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Ordnungsnormen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 ZEIMV in einfachen Worten?

§ 3 ZEIMV behandelt "Stammdaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. September 2018
Fassung seit
30. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 328/2020
  • BGBl. II Nr. 253/2018
  • BGBl. II Nr. 393/2016
  • BGBl. II Nr. 459/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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