§ 1
§ 1 Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten
Fassung: 21. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 ZEIMV?
- Kernaussage§ 1 ZEIMV behandelt "Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten
§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 18 ZaDiG 2018 bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 20 ZaDiG 2018 bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ZEIMV in einfachen Worten?
§ 1 ZEIMV behandelt "Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. September 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. September 2018
- Fassung seit
- 21. September 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 328/2020
- BGBl. II Nr. 253/2018
- BGBl. II Nr. 393/2016
- BGBl. II Nr. 459/2013
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