Verordnungen

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)

ZEIMVVerordnungFassung seit 1. November 2009RIS-Stand 23. Juli 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006508 · BGBl. II Nr. 352/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2011 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6

Fassung: 1. November 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 ZEIMV?

  • Kernaussage§ 6 ZEIMV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 ZEIMV in einfachen Worten?

§ 6 ZEIMV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. September 2018
Fassung seit
1. November 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 328/2020
  • BGBl. II Nr. 253/2018
  • BGBl. II Nr. 393/2016
  • BGBl. II Nr. 459/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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