Verordnungen

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)

ZEIMVVerordnungFassung seit 31. Dezember 2020RIS-Stand 23. Juli 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006508 · BGBl. II Nr. 352/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2011 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)

Fassung: 31. Dezember 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 ZEIMV?

  • KernaussageAnl. 1 ZEIMV behandelt "zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: A. Bilanz für Zahlungs-/E-Geld-Institute

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

gemäß § 1 ZEIMV

A. Bilanz für Zahlungs-/E-Geld-Institute

Betrag

AKTIV/PASSIVPOSTEN allgemein

1. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Zentralnotenbanken

2. Forderungen an Kreditinstitute

Hievon: aus Treuhandgeschäften

3. Forderungen an Kunden

Hievon: aus Treuhandgeschäften

Hievon: aus Zahlungsgeschäften

Hievon: Kredite

Restlaufzeit bis 1 Monat

1 bis 3 Monate

3 bis 6 Monate

6 bis 12 Monate

4. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

5. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

6. Beteiligungen

7. Anteile an verbundenen Unternehmen

8. Immaterielle Vermögensgegenstände

9. Sachanlagen

10. Anteile an einer herrschenden oder an mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft

11. Sonstige Vermögensgegenstände

12. Gezeichnetes Kapital das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist

13. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Hievon: aus Treuhandgeschäften

14. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nichtbanken)

Hievon: aus Treuhandgeschäften

15. Sonstige Verbindlichkeiten

16. Rückstellungen

17. Gezeichnetes Kapital

18. Kapitalrücklagen

19. Gewinnrücklagen

20. Bilanzgewinn/-verlust

21. Summe Aktiva/Passiva

22. Posten unter der Bilanz

Hievon: Kreditrisiken

Hievon: Eventualverbindlichkeiten

B. Gewinn- und Verlustrechnung für Zahlungs-/E-Geld-Institute

Betrag

1. Zinsen und ähnliche Erträge insgesamt

2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen insgesamt

3. Nettozinsertrag

4. Provisionserträge

Hievon: aus dem Einzahlungsgeschäft

Hievon: aus dem Auszahlungsgeschäft

Hievon: aus dem Lastschriftgeschäft

Hievon: aus dem Zahlungskartengeschäft

Hievon: aus dem Überweisungsgeschäft

Hievon: aus dem Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung

Hievon: aus der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing)

Hievon: aus der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)

Hievon: aus dem Finanztransfergeschäft

Hievon: aus Zahlungsauslösediensten

Hievon: aus Kontoinformationsdiensten

5. Provisionsaufwendungen

Hievon: aus dem Einzahlungsgeschäft

Hievon: aus dem Auszahlungsgeschäft

Hievon: aus dem Lastschriftgeschäft

Hievon: aus dem Zahlungskartengeschäft

Hievon: aus dem Überweisungsgeschäft

Hievon: aus dem Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung

Hievon: aus der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing)

Hievon: aus der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)

Hievon: aus dem Finanztransfergeschäft

Hievon: aus Zahlungsauslösediensten

Hievon: aus Kontoinformationsdiensten

6. Sonstige betriebliche Erträge

7. Betriebserträge

8. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

Hievon: Personalaufwand

Hievon: Sonstige Verwaltungsaufwendungen

9. Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen

10. Sonstige betriebliche Aufwendungen

11. Betriebsaufwendungen

12. Betriebsergebnis

13. Erwartetes Jahres-Betriebsergebnis

14. Erwartete Aufwendungen für Wertberichtigungen/Rückstellungen

15. Erwartete Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen/Rückstellungen

16. Erwartetes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

17. Außerordentliche Erträge

18. Außerordentliche Aufwendungen

19. Erwartetes außerordentliches Ergebnis

20. Erwartete Steuern

21. Erwarteter Jahresüberschuss(+)/-fehlbetrag (-)

22. Rücklagenbewegung1

23. Jahresgewinn/-verlust1

24. Gewinnvortrag/Verlustvortrag1

25. Abgeführte Gewinne1

26. Bilanzgewinn/-verlust1

1Meldung allein zum Jahresende auf Basis geprüfter Daten.

C. Sicherung der Kundengelder

ja/nein

Identnummer2

Variante A

Variante B

2Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen

D. Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

Vollständige Einhaltung der organisatorischen Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten wurden durch die interne Revision geprüft.

Alle diesbezüglichen Bestimmungen wurden eingehalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnl. 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 ZEIMV in einfachen Worten?

Anl. 1 ZEIMV behandelt "zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Juli 2020
Fassung seit
31. Dezember 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 328/2020
  • BGBl. II Nr. 253/2018
  • BGBl. II Nr. 393/2016
  • BGBl. II Nr. 459/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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