§ 2
§ 2 Ordnungsnormen
Fassung: 21. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 ZEIMV?
- Kernaussage§ 2 ZEIMV behandelt "Ordnungsnormen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ordnungsnormen
§ 2. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß §§ 16 und 17 ZaDiG 2018 und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 ZEIMV in einfachen Worten?
§ 2 ZEIMV behandelt "Ordnungsnormen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. September 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. September 2018
- Fassung seit
- 21. September 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 328/2020
- BGBl. II Nr. 253/2018
- BGBl. II Nr. 393/2016
- BGBl. II Nr. 459/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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Rückverweise
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