§ 12
§ 12 Schlußbestimmungen
Fassung: 9. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 VGÜ?
- Kernaussage§ 12 VGÜ behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 5 Abs. 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlußbestimmungen
§ 12. (1) § 5 Abs. 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. März 1997 in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 Z 2 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in Kraft.
(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, außer Kraft treten.
(5) § 2 Abs. 1 Z 1 und 3, § 2 Abs. 1 Z 14, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 6, § 10, § 11 (Anm.: Überschrift fehlt) Abs. 5, 6, 7 und 8 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) Folgende gemäß § 195 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, als Bundesgesetz weitergeltende Bestimmungen, die ausschließlich Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft:
(7) Durch diese Verordnung wird hinsichtlich der Tätigkeit in mineralgewinnenden Betrieben Art. 8 der Richtlinie 92/104/EWG in österreichisches Recht umgesetzt.
(8) § 5 Abs. 3 Z 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.
(9) § 3a und § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2002 sowie die Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses der Anlage 2, Teil I um „Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau“ und die Ergänzung der Anlage 2, Teil I um die Untersuchungsrichtlinien für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) § 4 Abs. 1 und 3, § 8, in Anlage 1 die Tabelle „Einwirkungen nach § 50“ und in Anlage 2 Teil II die Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 22/2006, treten für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft.
(11) Der Titel der Verordnung und die § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3b samt Überschrift, § 6 Abs. 6 und 7, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2007 treten sechs Monate nach dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Abs. 10 bleibt unberührt.
(12) Der Titel der Verordnung und § 2 Abs. 1 Z 9, Z 17 und Z 21, § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 2, § 3b Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 4, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 und Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(13) § 5 Abs. 1 Z 2 und die Überschrift in Anlage 2 Teil IV Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Anlage 2 Teil II Punkt 1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(15) § 5 Abs. 1 Z 4 u. 5, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2016, in Anlage 1 die Ergänzung der Tabelle III „Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)“ um elektromagnetische Felder, in Anlage 2 die Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses zu Teil IV um „6. Elektromagnetische Felder“ sowie die Ergänzung in Teil IV um die Untersuchungsrichtlinien „6. Einwirkung durch elektromagnetische Felder“ treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(16) Der Titel der Verordnung und § 6 Abs. 7a bis 7c in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 Abs. 9 außer Kraft.
(17) Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017) geändert werden, BGBl. II Nr. 238/2018, ist nicht in Kraft getreten.
(18) § 2 Abs. 3 bis 4 und § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(19) Der Titel der Verordnung, § 2 Abs. 3a Z 1, § 3b, § 5 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 2a und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020 treten rückwirkend am 15. März 2020 in Kraft.
(20) § 6 Abs. 2a und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020 gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft für Untersuchungen, die in den als Bundesverordnungen in Geltung stehenden Ausführungsverordnungen über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft zu den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg zum Land- und Forstarbeitsgesetz vorgesehen sind.
(21) Der Titel, die § 2 Abs. 3 Z 2, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6, § 6 Abs. 7 und in Anlage 2 Teil IV die Ziffer 7 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2a und 2b, in Anlage 1 der letzte Absatz und in Anlage 2 Teil I 1. Grundsätzliche Bestimmungen der letzte Absatz samt Überschrift außer Kraft.
(22) Der Titel der Verordnung, § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, § 8 Abs. 2, Anlage 1 Teil III und Anlage 2 Teil IV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(22) Der Titel, § 2 Abs. 3 Z 2, § 11, § 12, § 12 Abs. 16 bis Abs. 23, in Anlage 2, Teil II die Ergänzungen zu Punkt 1. Einwirkungen durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, treten mit 9. April 2026 in Kraft. In Anlage 2 Teil II treten die Ergänzungen zu Punkt 10. Einwirkungen durch Quarz- oder asbesthaltigen Staub oder Hartmetallstaub, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, mit 21. Dezember 2025 in Kraft
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 VGÜ in einfachen Worten?
§ 12 VGÜ behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. April 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2026
- Fassung seit
- 9. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 325/2025
- BGBl. II Nr. 550/2020
- BGBl. II Nr. 254/2018
- BGBl. II Nr. 246/2018
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Verweise
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