§ 3a
§ 3a Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden
Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3a VGÜ?
- Kernaussage§ 3a VGÜ behandelt "Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren dürfen unter Tage im Bergbau nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der...
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Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden
§ 3a. (1) Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren dürfen unter Tage im Bergbau nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von einem Jahr Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn bereits gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Untersuchungspflichten bestehen. Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen verkürzen sich in jenen Fällen, in denen in der Anlage 1 mehr als ein Jahr vorgesehen ist, auf ein Jahr. Sind dabei Lungenröntgen vorgesehen, so sind diese nur erforderlichenfalls jährlich durchzuführen.
(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von Arbeitsmediziner/innen durchzuführen und zu beurteilen. Abweichend von § 56 Abs. 1 ASchG bedarf es keiner Ermächtigung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3a VGÜ in einfachen Worten?
§ 3a VGÜ behandelt "Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Oktober 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 325/2025
- BGBl. II Nr. 550/2020
- BGBl. II Nr. 254/2018
- BGBl. II Nr. 246/2018
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