Verordnungen

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 – VGÜ)

VGÜVerordnungFassung seit 1. März 2008RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009034 · BGBl. II Nr. 27/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2025 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Strafbestimmung

Fassung: 1. März 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 VGÜ?

  • Kernaussage§ 9 VGÜ beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt zu bestrafen: Übertretungen des § 6a gemäß §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafbestimmung

§ 9. Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt zu bestrafen: Übertretungen des § 6a gemäß § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG, Übertretungen der § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 3, § 5 und § 6 gemäß § 130 Abs. 1 Z 18 ASchG, Übertretungen des § 7 gemäß § 130 Abs. 1 Z 8 ASchG und Übertretungen des § 8 gemäß § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 10 Ausnahme

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 VGÜ in einfachen Worten?

§ 9 VGÜ beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2026
Fassung seit
1. März 2008
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 325/2025
  • BGBl. II Nr. 550/2020
  • BGBl. II Nr. 254/2018
  • BGBl. II Nr. 246/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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