Verordnungen

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ)

B-VGÜVerordnungIn Kraft seit 1. Februar 2000RIS-Stand 13. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000348 · BGBl. II Nr. 15/2000 · 63/04 Bundesbedienstetenschutz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendung von Bestimmungen der VGÜ

Fassung: 1. Oktober 2005 bis laufend

Anwendung von Bestimmungen der VGÜ

§ 1. Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

§ 2

§ 2 Ausnahme

Fassung: 1. Februar 2000 bis laufend

Ausnahme

§ 2. Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.

§ 3

§ 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 9. September 2005 bis laufend

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.

(2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, die gemäß § 100 Abs. 3 B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage.

(3) § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.