Anl. 1
Anl. 1 Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 VGÜ?
- KernaussageAnl. 1 VGÜ behandelt "Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 19
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
Zeitabstände
1.
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
1 Jahr
Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
2.
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr;
Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
3.
Arsen oder seine Verbindungen
1 Jahr
4.
Mangan oder seine Verbindungen
1 Jahr
5.
Cadmium oder seine Verbindungen
1 Jahr
6.
Chrom-VI-Verbindungen
1 Jahr
7.
Cobalt oder seine Verbindungen
1 Jahr
8.
Nickel oder seine Verbindungen
1 Jahr
9.
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche
1 Jahr
10.
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
2 Jahre
für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
11.
Schweißrauch
2 Jahre
12.
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr
13.
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2
2 Jahre
14.
Benzol
1 Jahr;
Kokereiarbeiten: 3 Monate
15.
Toluol
1 Jahr
16.
Xylole
1 Jahr
17.
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol
1 Jahr
18.
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
1 Jahr
19.
Dimethylformamid
1 Jahr
20.
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
1 Jahr
21.
Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
1 Jahr
22.
Phosphorsäureester
1 Jahr oder
am Ende der Saison3
23.
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
1 Jahr
24.
Isocyanate
1 Jahr
25.
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)
2 Jahre
26.
Den Organismus besonders belastende Hitze
2 Jahre
27.
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)
2 Jahre
28.
Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau
1 Jahr
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
Zeitabstände
Lärm
5 Jahre
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
Zeitabstände
1.
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
5 Jahre
2.
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4
2 Jahre
3.
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)
4 Jahre
4.
Nachtarbeit
2 Jahre,
für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr
5.
Künstliche optische Strahlung
2 Jahre
6.
Elektromagnetische Felder
5 Jahre
7.
Reproduktionstoxische Arbeitsstoffe
1 Jahr
8.
Natürliche UV-Strahlung
3 Jahre,
ab Vollendung des 45. Lebensjahres 1 Jahr
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.
____________________________
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 VGÜ in einfachen Worten?
Anl. 1 VGÜ behandelt "Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 325/2025
- BGBl. II Nr. 550/2020
- BGBl. II Nr. 254/2018
- BGBl. II Nr. 246/2018
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