§ 3
§ 3 Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 2 ASchG
Fassung: 1. März 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 VGÜ?
- Kernaussage§ 3 VGÜ behandelt "Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 2 ASchG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden...
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Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 2 ASchG
§ 3. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 VGÜ in einfachen Worten?
§ 3 VGÜ behandelt "Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 2 ASchG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. März 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 325/2025
- BGBl. II Nr. 550/2020
- BGBl. II Nr. 254/2018
- BGBl. II Nr. 246/2018
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