§ 19
§ 19 VI. Ablauf der Triebfahrzeugführerprüfung
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 TFVO?
- Kernaussage§ 19 TFVO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Ansuchen auf Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung ist vom Prüfungswerber bei der zuständigen Prüfungskommission unter Anschluß der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VI. Ablauf der Triebfahrzeugführerprüfung
§ 19. (1) Das Ansuchen auf Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung ist vom Prüfungswerber bei der zuständigen Prüfungskommission unter Anschluß der erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 2 zu stellen.
(2) Über die Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung hat die zuständige Prüfungskommission zu entscheiden. Die Prüfungskommission hat einstimmig festzustellen, ob die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Zulassung zur Prüfung hat zu erfolgen, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, daß die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Wird das Begehren um Zulassung abgewiesen, kann der Prüfungswerber unter Angabe der Gründe Beschwerde bei der zuständigen Behörde erheben. Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Zulassung zu entscheiden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 TFVO in einfachen Worten?
§ 19 TFVO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1999 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 05:09
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