§ 1
§ 1 I. Allgemeines
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 TFVO?
- Kernaussage§ 1 TFVO behandelt "I. Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- und...
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I. Allgemeines
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung sowie auf Anschlußbahnen gemäß § 7 des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 TFVO in einfachen Worten?
§ 1 TFVO behandelt "I. Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1999 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1999
- Fassung bis
- laufend
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