Verordnungen

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen (Triebfahrzeugführer-Verordnung - TFVO)

TFVOVerordnungFassung seit 1. Juli 1999RIS-Stand 22. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10012868 · BGBl. II Nr. 64/1999 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 TFVO?

  • Kernaussage§ 3 TFVO behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Eisenbahnunternehmen hat die näheren Bestimmungen über die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten sowie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 TFVO in einfachen Worten?

§ 3 TFVO behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 05:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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