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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 I. Allgemeines
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
I. Allgemeines
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung sowie auf Anschlußbahnen gemäß § 7 des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung.
§ 2
§ 2
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 4
§ 4 II. Einsatz von Triebfahrzeugführern
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
II. Einsatz von Triebfahrzeugführern
§ 4. Das Eisenbahnunternehmen darf zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen nur Personen einsetzen (§ 19 des Eisenbahngesetzes 1957, § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994), die
§ 5
§ 5
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 6
§ 6
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 7
§ 7
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 8
§ 8 III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung
§ 8. Die Triebfahrzeugführerprüfung setzt sich aus
§ 9
§ 9
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 12
§ 12
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 13
§ 13 IV. Prüfungskommissäre
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
IV. Prüfungskommissäre
§ 13. (1) Die Bestellung des Prüfungskommissärs hat durch Bescheid der zuständigen Behörde befristet zu erfolgen. In diesem Bescheid ist anzuführen, für welche Eisenbahnen der Prüfungskommissär zugelassen wird und welche der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen er abnehmen darf. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 14) kann dem Prüfungskommissär auch die Berechtigung zur Abnahme mehrerer der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen erteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung des Prüfungskommissärs durch Bescheid zu widerrufen, wenn die für die Bestellung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 14
§ 14
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§ 15
§ 15 V. Prüfungskommission
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
V. Prüfungskommission
§ 15. (1) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist von einer Prüfungskommission abzunehmen.
(2) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen ist durch Bescheid der zuständigen Behörde für fünf Jahre zu bestimmen.
§ 16
§ 16
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§ 17
§ 17
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 18
§ 18
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 19
§ 19 VI. Ablauf der Triebfahrzeugführerprüfung
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
VI. Ablauf der Triebfahrzeugführerprüfung
§ 19. (1) Das Ansuchen auf Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung ist vom Prüfungswerber bei der zuständigen Prüfungskommission unter Anschluß der erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 2 zu stellen.
(2) Über die Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung hat die zuständige Prüfungskommission zu entscheiden. Die Prüfungskommission hat einstimmig festzustellen, ob die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Zulassung zur Prüfung hat zu erfolgen, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, daß die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Wird das Begehren um Zulassung abgewiesen, kann der Prüfungswerber unter Angabe der Gründe Beschwerde bei der zuständigen Behörde erheben. Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Zulassung zu entscheiden.
§ 20
§ 20
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 21
§ 21
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 22
§ 22
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 23
§ 23 VII. Prüfungszeugnis
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
VII. Prüfungszeugnis
§ 23. (1) Über die erfolgreiche Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung hat die Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, das von den Prüfungskommissären zu unterfertigen ist.
(2) Im Zeugnis über die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung ist jedenfalls festzuhalten:
§ 24
§ 24 VIII. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnis
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
VIII. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnis
§ 24. (1) Geprüfte Triebfahrzeugführer haben für eine Erweiterung Ihrer Befugnis folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
(2) Nicht erforderlich ist
(3) Für die Ablegung der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gelten die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sinngemäß.
§ 25
§ 25
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 26
§ 26 IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse
§ 26. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat ausländische Befugnisse zur Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung auf Antrag durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können.
(2) Bei der Prüfung der unter Abs. 1 angeführten Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der unter § 16 angeführten Prüfungskommission oder einzelner Prüfungskommissäre bedienen.
(3) Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis sind Nachweise über die erfolgte Ausbildung, über die abgelegten Prüfungen und über die absolvierte Berufspraxis beizuschließen. Sollten die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt sein, so sind darüber hinaus beglaubigte deutschsprachige Übersetzungen vorzulegen.
§ 27
§ 27 X. Erleichterungen
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
X. Erleichterungen
§ 27. Auf Anschlußbahnen kann die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen ohne die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erfolgen, sofern
§ 28
§ 28 XI. Schluß- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
XI. Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 28. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
§ 29
§ 29
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
§ 30
§ 30
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend