Verordnungen

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen (Triebfahrzeugführer-Verordnung - TFVO)

TFVOVerordnungIn Kraft seit 1. Juli 1999RIS-Stand 22. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10012868 · BGBl. II Nr. 64/1999 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 I. Allgemeines

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

I. Allgemeines

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung sowie auf Anschlußbahnen gemäß § 7 des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung.

§ 2

§ 2

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 3

§ 3

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 4

§ 4 II. Einsatz von Triebfahrzeugführern

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

II. Einsatz von Triebfahrzeugführern

§ 4. Das Eisenbahnunternehmen darf zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen nur Personen einsetzen (§ 19 des Eisenbahngesetzes 1957, § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994), die

§ 5

§ 5

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 9

§ 9

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 11

§ 11

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 12

§ 12

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 13

§ 13 IV. Prüfungskommissäre

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

IV. Prüfungskommissäre

§ 13. (1) Die Bestellung des Prüfungskommissärs hat durch Bescheid der zuständigen Behörde befristet zu erfolgen. In diesem Bescheid ist anzuführen, für welche Eisenbahnen der Prüfungskommissär zugelassen wird und welche der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen er abnehmen darf. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 14) kann dem Prüfungskommissär auch die Berechtigung zur Abnahme mehrerer der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen erteilt werden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung des Prüfungskommissärs durch Bescheid zu widerrufen, wenn die für die Bestellung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

§ 14

§ 14

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 15

§ 15 V. Prüfungskommission

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

V. Prüfungskommission

§ 15. (1) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist von einer Prüfungskommission abzunehmen.

(2) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen ist durch Bescheid der zuständigen Behörde für fünf Jahre zu bestimmen.

§ 16

§ 16

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 17

§ 17

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 18

§ 18

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 19

§ 19 VI. Ablauf der Triebfahrzeugführerprüfung

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

VI. Ablauf der Triebfahrzeugführerprüfung

§ 19. (1) Das Ansuchen auf Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung ist vom Prüfungswerber bei der zuständigen Prüfungskommission unter Anschluß der erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 2 zu stellen.

(2) Über die Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung hat die zuständige Prüfungskommission zu entscheiden. Die Prüfungskommission hat einstimmig festzustellen, ob die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Zulassung zur Prüfung hat zu erfolgen, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, daß die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Wird das Begehren um Zulassung abgewiesen, kann der Prüfungswerber unter Angabe der Gründe Beschwerde bei der zuständigen Behörde erheben. Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Zulassung zu entscheiden.

§ 20

§ 20

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 21

§ 21

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 22

§ 22

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 23

§ 23 VII. Prüfungszeugnis

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

VII. Prüfungszeugnis

§ 23. (1) Über die erfolgreiche Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung hat die Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, das von den Prüfungskommissären zu unterfertigen ist.

(2) Im Zeugnis über die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung ist jedenfalls festzuhalten:

§ 24

§ 24 VIII. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnis

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

VIII. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnis

§ 24. (1) Geprüfte Triebfahrzeugführer haben für eine Erweiterung Ihrer Befugnis folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

(2) Nicht erforderlich ist

(3) Für die Ablegung der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gelten die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sinngemäß.

§ 25

§ 25

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 26

§ 26 IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse

§ 26. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat ausländische Befugnisse zur Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung auf Antrag durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können.

(2) Bei der Prüfung der unter Abs. 1 angeführten Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der unter § 16 angeführten Prüfungskommission oder einzelner Prüfungskommissäre bedienen.

(3) Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis sind Nachweise über die erfolgte Ausbildung, über die abgelegten Prüfungen und über die absolvierte Berufspraxis beizuschließen. Sollten die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt sein, so sind darüber hinaus beglaubigte deutschsprachige Übersetzungen vorzulegen.

§ 27

§ 27 X. Erleichterungen

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

X. Erleichterungen

§ 27. Auf Anschlußbahnen kann die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen ohne die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erfolgen, sofern

§ 29

§ 29

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

§ 30

§ 30

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