§ 26
§ 26 IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 TFVO?
- Kernaussage§ 26 TFVO behandelt "IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat ausländische Befugnisse zur Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen im...
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IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse
§ 26. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat ausländische Befugnisse zur Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung auf Antrag durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können.
(2) Bei der Prüfung der unter Abs. 1 angeführten Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der unter § 16 angeführten Prüfungskommission oder einzelner Prüfungskommissäre bedienen.
(3) Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis sind Nachweise über die erfolgte Ausbildung, über die abgelegten Prüfungen und über die absolvierte Berufspraxis beizuschließen. Sollten die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt sein, so sind darüber hinaus beglaubigte deutschsprachige Übersetzungen vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 TFVO in einfachen Worten?
§ 26 TFVO behandelt "IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 05:09
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