Verordnungen

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen (Triebfahrzeugführer-Verordnung - TFVO)

TFVOVerordnungFassung seit 1. Juli 1999RIS-Stand 22. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10012868 · BGBl. II Nr. 64/1999 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 TFVO?

  • Kernaussage§ 26 TFVO behandelt "IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat ausländische Befugnisse zur Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen im...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse

§ 26. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat ausländische Befugnisse zur Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung auf Antrag durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können.

(2) Bei der Prüfung der unter Abs. 1 angeführten Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der unter § 16 angeführten Prüfungskommission oder einzelner Prüfungskommissäre bedienen.

(3) Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis sind Nachweise über die erfolgte Ausbildung, über die abgelegten Prüfungen und über die absolvierte Berufspraxis beizuschließen. Sollten die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt sein, so sind darüber hinaus beglaubigte deutschsprachige Übersetzungen vorzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 TFVO in einfachen Worten?

§ 26 TFVO behandelt "IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 05:09
Frühere Fassungen

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