Verordnungen

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen (Triebfahrzeugführer-Verordnung - TFVO)

TFVOVerordnungFassung seit 1. Juli 1999RIS-Stand 22. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10012868 · BGBl. II Nr. 64/1999 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 IV. Prüfungskommissäre

Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 TFVO?

  • Kernaussage§ 13 TFVO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestellung des Prüfungskommissärs hat durch Bescheid der zuständigen Behörde befristet zu erfolgen. In diesem Bescheid...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IV. Prüfungskommissäre

§ 13. (1) Die Bestellung des Prüfungskommissärs hat durch Bescheid der zuständigen Behörde befristet zu erfolgen. In diesem Bescheid ist anzuführen, für welche Eisenbahnen der Prüfungskommissär zugelassen wird und welche der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen er abnehmen darf. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 14) kann dem Prüfungskommissär auch die Berechtigung zur Abnahme mehrerer der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen erteilt werden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung des Prüfungskommissärs durch Bescheid zu widerrufen, wenn die für die Bestellung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 TFVO in einfachen Worten?

§ 13 TFVO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 05:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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