§ 13
§ 13 IV. Prüfungskommissäre
Fassung: 1. Juli 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 TFVO?
- Kernaussage§ 13 TFVO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestellung des Prüfungskommissärs hat durch Bescheid der zuständigen Behörde befristet zu erfolgen. In diesem Bescheid...
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IV. Prüfungskommissäre
§ 13. (1) Die Bestellung des Prüfungskommissärs hat durch Bescheid der zuständigen Behörde befristet zu erfolgen. In diesem Bescheid ist anzuführen, für welche Eisenbahnen der Prüfungskommissär zugelassen wird und welche der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen er abnehmen darf. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 14) kann dem Prüfungskommissär auch die Berechtigung zur Abnahme mehrerer der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen erteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung des Prüfungskommissärs durch Bescheid zu widerrufen, wenn die für die Bestellung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 TFVO in einfachen Worten?
§ 13 TFVO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1999 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 05:09
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