§ 54
§ 54 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 54 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung?
- Kernaussage§ 54 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben auf Verlangen der Bundesanstalt die georeferenzierten Einzeldaten in personen- bzw. unternehmensbezogener...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 54. (1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben auf Verlangen der Bundesanstalt die georeferenzierten Einzeldaten in personen- bzw. unternehmensbezogener Form sowie die dazugehörigen Metadaten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln oder kostenfreien Zugang zu den Daten zu ermöglichen. Die jeweiligen Fristen und die Häufigkeit der Übermittlung der Daten und Metadaten sind von der Bundesanstalt bekannt zu geben. Der Zugang zu Daten und Metadaten wird auch in den Fällen gewährt, in denen der Inhaber von Verwaltungsdaten Aufgaben an Dritte delegiert hat.
(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für die jeweilige Erhebung erforderlich sein können, sowie über den Aufbau und die Struktur der jeweiligen Daten/-sätze zu geben. Des Weiteren können von der Bundesanstalt Musterdatensätze (inkl. Metadatenbeschreibungen) angefordert werden, um deren Qualität auf eine allfällige weitere Verwendung prüfen zu können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung in einfachen Worten?
§ 54 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2025
- Fassung seit
- 31. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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