Verordnungen

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

VerordnungFassung seit 31. Dezember 2024RIS-Stand 3. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012812 · BGBl. II Nr. 420/2024 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 57

§ 57 Kostentragung

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 57 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung?

  • Kernaussage§ 57 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung behandelt "Kostentragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der für Landwirtschaft zuständige Bundesminister leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostentragung

§ 57. (1) Der für Landwirtschaft zuständige Bundesminister leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken einen Kostenersatz für die Jahre 2024 bis 2030 in folgender Höhe:

2024 161 500 Euro

2025 386 000 Euro

2026 610 000 Euro

2027 491 000 Euro

2028 566 000 Euro

2029 564 000 Euro

2030 612 000 Euro.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu möglichen Beiträgen der Europäischen Union, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den zu leistenden Kostenersatz gemäß Abs. 1 entsprechend.

(3) Im Jahr 2030 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den für Landwirtschaft zuständigen Bundesminister für die Erhebungsjahre ab 2031 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 58 7. Kapitel

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung in einfachen Worten?

§ 57 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung behandelt "Kostentragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2025
Fassung seit
31. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.