§ 53
§ 53 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 53 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung?
- Kernaussage§ 53 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Auskunftspflichtigen gemäß § 52 Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitzustellenden Erhebungsformulare vollständig...
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Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 53. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 52 Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitzustellenden Erhebungsformulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und diese bis zum im Erhebungsformular festgelegten Datum an die Bundesanstalt zu retournieren, in begründeten Ausnahmefällen kann die Auskunftserteilung im Rahmen von telefonischen Befragungen erfolgen.
(2) Ehemalige Betreiber statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 52 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung in einfachen Worten?
§ 53 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2025
- Fassung seit
- 31. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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