Verordnungen

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

VerordnungIn Kraft seit 31. Dezember 2024RIS-Stand 3. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012812 · BGBl. II Nr. 420/2024 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Kapitel

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten in Anlehnung an die Definitionen gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/2379:

(2) Hinsichtlich der zu erhebenden Merkmale gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2023/2745, Anhang V der Verordnung (EU) 2023/1538, Anhang V der Verordnung (EU) 2023/1579 und Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1537.

§ 3

§ 3 2. Kapitel

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

2. Kapitel

Statistiken über die tierische Erzeugung

1. Abschnitt

Themenbereich Viehbestand und Fleisch

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel oder Kaninchen halten sowie Schlachthöfe, wobei Schlachthöfe mit Geflügelschlachtungen erst ab 5 000 Geflügelschlachtungen im Kalenderjahr erfasst werden.

§ 4

§ 4 Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

§ 4. Die Erhebungen über die Viehbestände, Fleischerzeugung und Tieranlieferung sind in der Häufigkeit gemäß Anlage I Spalte D über den Referenzzeitraum oder zum Stichtag gemäß Anlage I Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume oder zu im Kalenderjahr 2025 gelegenen Stichtagen, durchzuführen.

§ 5

§ 5 Erhebungsmerkmale

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäß Anlage I Spalte A mindestens auf der Ebene gemäß Anlage I Spalte F zu erheben:

§ 6

§ 6 Erhebungsart

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage I Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 3 zu erfolgen.

§ 7

§ 7 Themenbereich Eier und Küken

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

2. Abschnitt

Themenbereich Eier und Küken

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 7. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Legehennen zur Erzeugung von Konsumeiern halten, Brütereien mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Bruteiern sowie Unternehmen, die Küken ein- und ausführen.

§ 8

§ 8 Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

§ 8. Die Erhebungen über die Eier und Küken sind in der Häufigkeit gemäß Anlage II Spalte D über den Referenzzeitraum oder zum Stichtag gemäß Anlage II Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume oder zu im Kalenderjahr 2025 gelegenen Stichtagen, durchzuführen.

§ 9

§ 9 Erhebungsmerkmale

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 9. (1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäß Anlage II Spalte A auf der Ebene gemäß Anlage II Spalte F zu erheben:

§ 10

§ 10 Erhebungsart

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 10. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage II Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 7zu erfolgen.

§ 11

§ 11 Themenbereich Milch und Milcherzeugnisse

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

3. Abschnitt

Themenbereich Milch und Milcherzeugnisse

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 11. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Milch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln erzeugen, Milch und Milcherzeugnisse verwenden sowie milchwirtschaftliche Unternehmen, die Milch und Milcherzeugnisse verwenden.

§ 12

§ 12 Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

§ 12. Die Erhebungen über die Milch und Milcherzeugnisse sind in der Häufigkeit gemäß Anlage III Spalte D über den Referenzzeitraum gemäß Anlage III Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume, durchzuführen.

§ 13

§ 13 Erhebungsmerkmale

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 13. (1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien, jeweils gemäß Anlage III Spalte A, auf der Ebene gemäß Anlage III Spalte F zu erheben:

(2) Die Merkmale gemäß Anlage III Spalte A sind nur dann zu erheben, wenn gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2745 eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Daten zu den jeweiligen Milcherzeugnis- und Milchverwendungskategorien sowie zu den Unternehmenskategorien besteht.

§ 14

§ 14 Erhebungsart

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 14. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage III Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 11 zu erfolgen.

§ 15

§ 15 Themenbereich Versorgungsbilanzen tierische Erzeugnisse

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

4. Abschnitt

Themenbereich Versorgungsbilanzen tierische Erzeugnisse

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 15. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen, die Milch, Milchprodukte, Fleisch, Eier, Fische oder tierische Fette herstellen, handeln, verwenden oder lagern.

§ 16

§ 16 Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 16. Die Berechnungen der Versorgungsbilanzen für tierische Erzeugnisse sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.

§ 17

§ 17 Erhebungsmerkmale

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 17. Es sind die Mengen (Tonnen und Eier zusätzlich in Stück) für tierische Erzeugnisse je Aufkommens- und Verwendungsart gemäß Anlage IV Spalte A, auf nationaler Ebene zu erheben.

§ 18

§ 18 Erhebungsart

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 18. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage IV Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 15 zu erfolgen.

§ 19

§ 19 3. Kapitel

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

3. Kapitel

Statistiken über die pflanzliche Erzeugung

1. Abschnitt

Themenbereich Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 19. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Kulturen gemäß Anlage V Spalte A erzeugen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen (Kulturflächen).

§ 20

§ 20 Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 20. (1) Die Erhebungen über die Anbaufläche und die pflanzliche Erzeugung sind in der Häufigkeit gemäß Anlage V Spalte D über ein Erntejahr, erstmals über das Erntejahr 2025, durchzuführen.

§ 21

§ 21 Erhebungsmerkmale

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 21. (1) Es sind folgende Merkmale zu den Kulturarten gemäß Anlage V Spalte A mindestens auf Bundeslandebene zu erheben:

(2) Die Aufgliederung nach Kulturarten bzw. –gruppen ist dermaßen vorzunehmen, dass jedenfalls die Merkmalsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1538 abgedeckt sind.

(3) Für die gemäß Anhang I/Datensatz i.1/ABSCHNITT II der Verordnung (EU) 2023/1538 erforderlichen Kulturarten ist zusätzlich der Feuchtigkeitsgehalt der geernteten Erzeugung und für Zuckerrüben der Zuckergehalt jeweils jährlich auf nationaler Ebene zu erheben.

§ 22

§ 22 Erhebungsart

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 22. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage V Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 19 zu erfolgen.

§ 23

§ 23 Themenbereich Versorgungsbilanzen für pflanzliche Erzeugnisse

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

2. Abschnitt

Themenbereich Versorgungsbilanzen für pflanzliche Erzeugnisse

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 23. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen, die Getreide, Ölsaaten, pflanzliche Fette, Öle, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Kartoffelstärke, Reis, Gemüse, Obst, Honig, Zucker, Wein oder Bier herstellen, handeln, verwenden oder lagern.

§ 24

§ 24 Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 24. Die Berechnungen der Versorgungsbilanzen für pflanzliche Erzeugnisse sind jährlich über das abgelaufene Wirtschaftsjahr, welches für Wein am 1. August beginnt und am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres endet, für Zucker am 1. Oktober beginnt und am 30. September des folgenden Kalenderjahres endet und für alle anderen Erzeugnisse am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres endet, erstmals über das im Kalenderjahr 2025 beginnende Wirtschaftsjahr, durchzuführen.

§ 25

§ 25 Erhebungsmerkmale

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 25. Es sind die Mengen (Tonnen, Hektoliter) für pflanzliche Erzeugnisse je Aufkommens- und Verwendungsart gemäß Anlage VI Spalte A, auf nationaler Ebene zu erheben.

§ 26

§ 26 Erhebungsart

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 26. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage VI Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 23 zu erfolgen.

§ 27

§ 27 Themenbereich Bewirtschaftung von Grünland

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

3. Abschnitt

Themenbereich Bewirtschaftung von Grünland

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 27. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Dauergrünland oder Wechselgrünland bewirtschaften, sowie landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen.

§ 28

§ 28 Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 28. Die Erhebungen über das bewirtschaftete Grünland sind in den Kalenderjahren, die mit 0, 3 oder 6 enden, über ein Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2026, durchzuführen.

§ 29

§ 29 Erhebungsmerkmale

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 29. Es ist die Hauptanbaufläche (Hektar) für Dauergrünland und Wechselgrünland, unterteilt nach Alter, Bedeckung und Bewirtschaftung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1538 auf nationaler Ebene und für die Merkmale Alter und Bedeckung zusätzlich auf Bundesland-Ebene zu erheben.

§ 30

§ 30 Erhebungsart

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 30. Die Erhebungsmerkmale sind durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministeriums sowie unter Verwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben.

§ 31

§ 31 4. Kapitel

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

4. Kapitel

Agrarpreisstatistiken

1. Abschnitt

Themenbereich Agrarpreisindizes

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 31. Statistische Einheiten sind mit Waren und Dienstleistungen handelnde Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs oder deren an den Transaktionen beteiligte Partner. Der land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsbereich besteht aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften sowie Einheiten, die darauf spezialisiert sind, Maschinen, Material und Personal für die Durchführung von Lohnarbeiten zur Verfügung zu stellen.

§ 32

§ 32 Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 32. (1) Die Erhebungen der für die Berechnung der Agrarpreisindizes erforderlichen Merkmale sind in der Häufigkeit gemäß Anlage VII Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen. Die Umbasierung der Indizes, bei der die Gewichtungswerte neu berechnet werden, hat alle fünf Kalenderjahre zu erfolgen, wobei als Basisjahre die Kalenderjahre heranzogen werden, die auf „0“ oder „5“ enden.

(2) Die Erhebungen der für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) erforderlichen Merkmale gemäß § 33 Abs. 2 sind in der Häufigkeit gemäß Anlage VII Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.

§ 33

§ 33 Erhebungsmerkmale

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 33. (1) Es sind vorläufige und endgültige Indizes sowie Gewichtungswerte (Millionen EURO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Betriebsmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1579 und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die mit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Zusammenhang stehenden Geldtransferleistungen der öffentlichen Hand (EU, Bund, Länder und Gemeinden), die den Betrieb direkt zur Verfügung stehen (öffentliche Gelder) zu ermitteln.

(2) Für die Ermittlung der Agrarpreisindizes sowie für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) sind die Erzeugerpreise für die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anlage VII Spalte A, dazu die Gewichtungsfaktoren (Menge und Stück) und sonstige für die Ermittlung von Erzeugerpreisen erforderlichen Daten (Transport- und Vermittlungskosten), die öffentlichen Gelder (jeweils auf Bundesland-Ebene) sowie die Einkaufspreise für Betriebsmittel gemäß Anlage VII Spalte A zu erheben.

(3) Hinsichtlich der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) sind die Erhebungen gemäß Abs. 2 auf jene in Anlage VII Spalte A genannten land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zu beschränken, die aufgrund ihres geschätzten Produktionswertes im jeweiligen Referenzzeitraum von statistischer Relevanz sind. Die Bundesanstalt hat die Landwirtschaftskammern jährlich im Zuge dieser Beurteilung anzuhören.

§ 34

§ 34 Erhebungsart

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 34. (1) Die Erhebungsmerkmale sind in der gemäß Anlage VII Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 – 3 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 31 zu erfolgen.

§ 35

§ 35 Themenbereich Absolute Preise für Betriebsmittel

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

2. Abschnitt

Themenbereich Absolute Preise für Betriebsmittel

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 35. Statistische Einheiten sind Einheiten des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs (§ 31, ausgenommen forstwirtschaftliche Betriebe) sowie Unternehmen, die jeweils Düngemittel, Futtermittel oder Energie an landwirtschaftliche Betriebe verkaufen.

§ 36

§ 36 Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 36. Die Erhebungen über absolute Preise für Düngemittel, Futtermittel und Energie sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2027, durchzuführen. Die Gewichtungswerte, die sich aus Ausgaben für die jeweiligen Betriebsmittel ergeben, sind alle fünf Kalenderjahre zu ermitteln, wobei die Kalenderjahre heranzogen werden, die auf „0“ oder „5“ enden.

§ 37

§ 37 Erhebungsmerkmale

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 37. Es sind die durchschnittlichen Preise/Tonne Nährstoffgehalt für Düngemittel sowie die jährlichen Durchschnittspreise für Futtermittelerzeugnisse/Tonne Einzelfuttermittel und für Energieerzeugnisse, jeweils gemäß Anlage VIII Spalte A, die von den landwirtschaftlichen Betrieben zu bezahlen sind, und die jeweiligen Gewichtungswerte (Millionen EURO) zu erheben.

§ 38

§ 38 Erhebungsart

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 38. (1) Die Erhebungsmerkmale sind in der gemäß Anlage VIII Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 – 3 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 35 zu erfolgen.

§ 39

§ 39 Themenbereich Preise und Pachten für Agrarland

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

3. Abschnitt

Themenbereich Preise und Pachten für Agrarland

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 39. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und landwirtschaftliche Grundstücke, für die in den Berichtsperioden Markttransaktionen stattfinden.

§ 40

§ 40 Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 40. Die Erhebungen über Preise und Pachten für Agrarland sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.

§ 41

§ 41 Erhebungsmerkmale

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 41. (1) Es sind auf nationaler und Bundesland Ebene zu erheben:

(2) Zur Ermittlung der Merkmale gemäß Abs. 1 sind die Merkmale gemäß Anlage IX Spalte A heranzuziehen.

§ 42

§ 42 Erhebungsart

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 42. (1) Die Erhebungsmerkmale sind in der gemäß Anlage IX Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 39 zu erfolgen.

§ 43

§ 43 5. Kapitel

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

5. Kapitel

Statistiken über Pflanzenschutzmittel

1. Abschnitt

Themenbereich In Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 43. Statistische Einheiten sind in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, welche

§ 44

§ 44 Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 44. Die Erhebungen über in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.

§ 45

§ 45 Erhebungsmerkmale

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 45. Es ist die Menge (Kilogramm) jedes in Verkehr gebrachten Wirkstoffs gemäß § 43 auf nationaler Ebene zu erheben.

§ 46

§ 46 Erhebungsart

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 46. Die Erhebungsmerkmale sind durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesamts für Ernährungssicherheit zu erheben.

§ 48

§ 48 Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 48. Die Erhebung über verwendete Pflanzenschutzmittel ist für den Zeitraum 2025 bis 2027 einmalig über das Erntejahr 2026 durchzuführen.

§ 49

§ 49 Erhebungsmerkmale

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 49. (1) Es sind

(2) Die Erhebung umfasst mindestens den Einsatz der Pflanzenschutzmittel für Kulturarten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1537, soweit sie in Österreich statistisch relevant sind und für Soja, Hafer, Triticale, Sommergerste und Ölkürbis.

§ 50

§ 50 Erhebungsart

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 50. (1) Die Erhebungsmerkmale sind durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Länder und des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministeriums zu erheben.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 47 zu erfolgen.

§ 51

§ 51 6. Kapitel

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

6. Kapitel

Durchführungsbestimmungen

Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten

§ 51. (1) Befragungen der statistischen Einheiten sind von der Bundesanstalt – soweit es mit den jeweiligen Qualitätsanforderungen vereinbar ist – stichprobenartig durchzuführen.

(2) Die Festlegung der Stichprobengröße und die Stichprobenauswahl hat durch die Bundesanstalt unter Beachtung der Zielsetzung gemäß Abs. 3 zu erfolgen.

(3) Bei Bekanntwerden neuer Datenquellen (Verwaltungsdaten, Statistikdaten) ist zu prüfen, ob diese Datenquellen anstelle einer Befragung herangezogen werden können, um allfällige bisherige Auskunftspflichtige zu entlasten. Dabei sind jedenfalls die Qualitätsanforderungen, auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, umfassend zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für Merkmale, die gemäß dieser Verordnung auf Basis von Befragungen bzw. Expertenschätzung von geeigneten Institutionen und Personen oder statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) erhoben werden sollen.

§ 52

§ 52 Auskunftspflicht

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Auskunftspflicht

§ 52. (1) Bei den Befragungen statistischer Einheiten besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder eine statistische Einheit betreiben, auf die Voraussetzungen gemäß §§ 3,7, 11, 15, 19, 23, 31, 35, 39 oder 47 nicht zutreffen, oder die den Betrieb der statistischen Einheit aufgelassen haben.

§ 53

§ 53 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 53. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 52 Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitzustellenden Erhebungsformulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und diese bis zum im Erhebungsformular festgelegten Datum an die Bundesanstalt zu retournieren, in begründeten Ausnahmefällen kann die Auskunftserteilung im Rahmen von telefonischen Befragungen erfolgen.

(2) Ehemalige Betreiber statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 52 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

§ 54

§ 54 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 54. (1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben auf Verlangen der Bundesanstalt die georeferenzierten Einzeldaten in personen- bzw. unternehmensbezogener Form sowie die dazugehörigen Metadaten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln oder kostenfreien Zugang zu den Daten zu ermöglichen. Die jeweiligen Fristen und die Häufigkeit der Übermittlung der Daten und Metadaten sind von der Bundesanstalt bekannt zu geben. Der Zugang zu Daten und Metadaten wird auch in den Fällen gewährt, in denen der Inhaber von Verwaltungsdaten Aufgaben an Dritte delegiert hat.

(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für die jeweilige Erhebung erforderlich sein können, sowie über den Aufbau und die Struktur der jeweiligen Daten/-sätze zu geben. Des Weiteren können von der Bundesanstalt Musterdatensätze (inkl. Metadatenbeschreibungen) angefordert werden, um deren Qualität auf eine allfällige weitere Verwendung prüfen zu können.

§ 55

§ 55 Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 55. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht wahrheitsgetreuen Angaben zu informieren.

§ 56

§ 56 Veröffentlichung der Ergebnisse

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 56. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat hinsichtlich der Ergebnisse gemäß § 49 dafür Sorge zu tragen, dass folgende Daten veröffentlicht werden:

§ 57

§ 57 Kostentragung

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kostentragung

§ 57. (1) Der für Landwirtschaft zuständige Bundesminister leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken einen Kostenersatz für die Jahre 2024 bis 2030 in folgender Höhe:

2024 161 500 Euro

2025 386 000 Euro

2026 610 000 Euro

2027 491 000 Euro

2028 566 000 Euro

2029 564 000 Euro

2030 612 000 Euro.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu möglichen Beiträgen der Europäischen Union, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den zu leistenden Kostenersatz gemäß Abs. 1 entsprechend.

(3) Im Jahr 2030 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den für Landwirtschaft zuständigen Bundesminister für die Erhebungsjahre ab 2031 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.

§ 58

§ 58 7. Kapitel

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

7. Kapitel

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 58. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Statistik der Geflügelproduktion, BGBl. Nr. 356/2003, die Verordnung betreffend die Statistik über den Viehbestand, BGBl. Nr. 163/2012, und die Verordnung über die Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse, BGBl. Nr. 83/2012, treten mit 31.12.2025 außer Kraft. Sie finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Kalenderjahr 2024 Anwendung.

§ 59

§ 59 Erweiterung der Statistiken

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Erweiterung der Statistiken

§ 59. Für die nationale Umsetzung der Verpflichtungen betreffend die Statistiken über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft ab dem Erntejahr 2028 sind entsprechende Vorbereitungsarbeiten zu veranlassen, die eine Erweiterung dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2026 ermöglichen. Dabei sind alle Optionen für die Erhebung der erforderlichen Daten unter Einbindung der Länder mit der Zielsetzung der möglichst geringen Respondentenbelastung und der mit der jeweiligen Option verbundenen Kosten zu prüfen.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Anl. 2

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Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Anl. 3

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Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Anl. 4

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Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Anl. 5

Anl. 5

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Anl. 6

Anl. 6

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Anl. 7

Anl. 7

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Anl. 8

Anl. 8

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Anl. 9

Anl. 9

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend