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Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

VerordnungFassung seit 31. Dezember 2024RIS-Stand 3. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012812 · BGBl. II Nr. 420/2024 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Themenbereich Versorgungsbilanzen tierische Erzeugnisse

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung?

  • Kernaussage§ 15 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung behandelt "Themenbereich Versorgungsbilanzen tierische Erzeugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen, die Milch, Milchprodukte, Fleisch, Eier, Fische oder tierische Fette...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Themenbereich Versorgungsbilanzen tierische Erzeugnisse

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 15. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen, die Milch, Milchprodukte, Fleisch, Eier, Fische oder tierische Fette herstellen, handeln, verwenden oder lagern.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung in einfachen Worten?

§ 15 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung behandelt "Themenbereich Versorgungsbilanzen tierische Erzeugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2025
Fassung seit
31. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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