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Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

VerordnungFassung seit 31. Dezember 2024RIS-Stand 3. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012812 · BGBl. II Nr. 420/2024 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 51

§ 51 6. Kapitel

Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung?

  • Kernaussage§ 51 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung behandelt "6. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Befragungen der statistischen Einheiten sind von der Bundesanstalt – soweit es mit den jeweiligen Qualitätsanforderungen vereinbar...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Kapitel

Durchführungsbestimmungen

Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten

§ 51. (1) Befragungen der statistischen Einheiten sind von der Bundesanstalt – soweit es mit den jeweiligen Qualitätsanforderungen vereinbar ist – stichprobenartig durchzuführen.

(2) Die Festlegung der Stichprobengröße und die Stichprobenauswahl hat durch die Bundesanstalt unter Beachtung der Zielsetzung gemäß Abs. 3 zu erfolgen.

(3) Bei Bekanntwerden neuer Datenquellen (Verwaltungsdaten, Statistikdaten) ist zu prüfen, ob diese Datenquellen anstelle einer Befragung herangezogen werden können, um allfällige bisherige Auskunftspflichtige zu entlasten. Dabei sind jedenfalls die Qualitätsanforderungen, auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, umfassend zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für Merkmale, die gemäß dieser Verordnung auf Basis von Befragungen bzw. Expertenschätzung von geeigneten Institutionen und Personen oder statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) erhoben werden sollen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 50 Erhebungsart
Nächster Paragraph§ 52 Auskunftspflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung in einfachen Worten?

§ 51 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung behandelt "6. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2025
Fassung seit
31. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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