§ 51
§ 51 6. Kapitel
Fassung: 31. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung?
- Kernaussage§ 51 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung behandelt "6. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Befragungen der statistischen Einheiten sind von der Bundesanstalt – soweit es mit den jeweiligen Qualitätsanforderungen vereinbar...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Kapitel
Durchführungsbestimmungen
Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten
§ 51. (1) Befragungen der statistischen Einheiten sind von der Bundesanstalt – soweit es mit den jeweiligen Qualitätsanforderungen vereinbar ist – stichprobenartig durchzuführen.
(2) Die Festlegung der Stichprobengröße und die Stichprobenauswahl hat durch die Bundesanstalt unter Beachtung der Zielsetzung gemäß Abs. 3 zu erfolgen.
(3) Bei Bekanntwerden neuer Datenquellen (Verwaltungsdaten, Statistikdaten) ist zu prüfen, ob diese Datenquellen anstelle einer Befragung herangezogen werden können, um allfällige bisherige Auskunftspflichtige zu entlasten. Dabei sind jedenfalls die Qualitätsanforderungen, auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, umfassend zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für Merkmale, die gemäß dieser Verordnung auf Basis von Befragungen bzw. Expertenschätzung von geeigneten Institutionen und Personen oder statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) erhoben werden sollen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung in einfachen Worten?
§ 51 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung behandelt "6. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2025
- Fassung seit
- 31. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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