§ 39a
§ 39a Zu § 56a StbG
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39a Staatsbürgerschaftsverordnung 1985?
- Kernaussage§ 39a Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 behandelt "Zu § 56a StbG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zu § 56a StbG
§ 39a. (1) In das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG) sind jedenfalls einzutragen:
(2) Eine Eintragung darf nur auf Grund des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR; § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.
(3) Die Eintragung ist durch Freigabe im ZSR abzuschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39a Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 in einfachen Worten?
§ 39a Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 behandelt "Zu § 56a StbG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2017
- Fassung seit
- 1. November 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2022
- BGBl. II Nr. 399/2020
- BGBl. II Nr. 87/2017
- BGBl. II Nr. 323/2013
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Verweise
Rückverweise
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