Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 29. September 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985?
- KernaussageArt. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1993, zu den §§ 4 und 14 und zur Anlage 8a, BGBl. Nr. 329/1985)
Restbestände an Drucksorten, die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 angefertigt wurden, können weiterverwendet werden, wenn sie dem Muster der Anlage 8 der geltenden Verordnung durch Änderung und Ergänzung des Textes angepaßt werden. § 9 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 gilt sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 in einfachen Worten?
Art. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. September 1993 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2017
- Fassung seit
- 29. September 1993
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2022
- BGBl. II Nr. 399/2020
- BGBl. II Nr. 87/2017
- BGBl. II Nr. 323/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.