§ 29
§ 29 Zu § 52 lit. c und d StbG
Fassung: 19. Oktober 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985?
- Kernaussage§ 29 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 behandelt "Zu § 52 lit. c und d StbG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zu § 52 lit. c und d StbG
§ 29. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind anzumerken:
das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche Inhalt des Urteils;
die Personaldaten derjenigen Person, von der bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht abgeleitet worden ist;
die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 über diese Person erforderlichen Angaben;
bei der betroffenen Frau oder dem vor dem 1. Jänner 1978 geborenen Kind aus nichtiger Ehe womöglich die Staatsangehörigkeit, welche die betroffene Frau im Zeitpunkt der maßgebenden Verehelichung besessen hat.
(2) Ist die betroffene Frau oder das betroffene Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 in einfachen Worten?
§ 29 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 behandelt "Zu § 52 lit. c und d StbG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. Oktober 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2017
- Fassung seit
- 19. Oktober 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2022
- BGBl. II Nr. 399/2020
- BGBl. II Nr. 87/2017
- BGBl. II Nr. 323/2013
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