Verordnungen

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985)

VerordnungFassung seit 19. Oktober 2013RIS-Stand 18. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10005589 · BGBl. Nr. 329/1985 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Zu § 52 lit. e StbG

Fassung: 19. Oktober 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985?

  • Kernaussage§ 30 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 behandelt "Zu § 52 lit. e StbG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zu § 52 lit. e StbG

§ 30. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:

1. Legitimation:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;

2. Verehelichung eines Staatsbürgers:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

3. Annahme an Kindes Statt:

der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;

4. Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:

der Zeitpunkt der Wirksamkeit;

5. Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:

der Zeitpunkt der Wirksamkeit.

(2) Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 in einfachen Worten?

§ 30 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 behandelt "Zu § 52 lit. e StbG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2017
Fassung seit
19. Oktober 2013
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 280/2022
  • BGBl. II Nr. 399/2020
  • BGBl. II Nr. 87/2017
  • BGBl. II Nr. 323/2013

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