Verordnungen

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985)

VerordnungFassung seit 1. November 2014RIS-Stand 18. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10005589 · BGBl. Nr. 329/1985 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Zu § 52 lit. a StbG

Fassung: 1. November 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985?

  • Kernaussage§ 25 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 behandelt "Zu § 52 lit. a StbG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zu § 52 lit. a StbG

§ 25. (1) Die Evidenzstelle hat, soweit die Daten nicht bereits im ZSR erfasst sind, in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

2. Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:

die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

die nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

3. Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 2011:

der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

4. Legitimation vor dem 1. September 1983:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

5. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

6. Entziehung und Verzicht:

die Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;

7. Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.

(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 19 gilt sinngemäß.

(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Datensatz deutlich erkennbar zu kennzeichnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 in einfachen Worten?

§ 25 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 behandelt "Zu § 52 lit. a StbG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2017
Fassung seit
1. November 2014
Fassung bis
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Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 280/2022
  • BGBl. II Nr. 399/2020
  • BGBl. II Nr. 87/2017
  • BGBl. II Nr. 323/2013

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