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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Zu § 19 StbG
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
Zu § 19 StbG
§ 1. (1) Die bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2) Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
§ 2
§ 2
Fassung: 16. Juli 2022 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
§ 4
§ 4 Zu den §§ 22 und 23 StbG
Fassung: 19. Oktober 2013 bis laufend
§ 5
§ 5 Zu § 34 StbG
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
§ 8
§ 8 Zu § 46 StbG
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Zu § 46 StbG
§ 8. (1) Die angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der folgenden Anlagen auszufertigen:
(2) Für die Ausfertigung der Urkunden nach dem Muster der Anlage 1, 2, 3, 5 und 7 dürfen nur durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier (Anlage 13) verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen. Die Anlagen 4 und 6 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2 auszustellen.
(3) Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 4 wie folgt vorgehen:
(4) Bei Ausfertigungen gemäß Abs. 3 müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt.
§ 10
§ 10
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
§ 14
§ 14
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
§ 16
§ 16
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
§ 17
§ 17
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
§ 18
§ 18 Zu § 51 StbG
Fassung: 16. Juli 2022 bis laufend
Zu § 51 StbG
§ 18. (1) Die Evidenzstelle hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 21 in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, auf Grund welcher Gesetzesstelle die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft erworben hat. Überdies ist im einzelnen anzumerken:
1. Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft am 13. März 1938 (§ 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276):
die Gemeinde, in welcher die verzeichnete Person am 13. März 1938 das Heimatrecht besessen hat, wenn ein solches aber im Gebiet der Republik nicht bestanden hat oder nicht festzustellen ist, die Art, auf welche die verzeichnete Person vor dem genannten Stichtag die Staats(Bundes)bürgerschaft erworben hat;
2. Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 (§ 1 lit. b des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):
die Personaldaten desjenigen Eltern- oder Eheteiles, von dem der Besitz der Staatsbürgerschaft abgeleitet ist;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der maßgebende Eltern- oder Eheteil bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden Fassung die österreichische Bundesbürgerschaft im Zeitpunkt der Geburt, Legitimation oder Eheschließung der verzeichneten Person besessen hätte; bei der Legitimation und der Verehelichung überdies der Tag der maßgebenden Eheschließung und die Eintragungsstelle;
3. Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann (Stellvertreter) oder als Mitglied eines provisorischen Landesausschusses (§ 5 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/1945):
das Amt und womöglich der Tag des Amtsantrittes;
4. Abstammung (Legitimation) vor dem 1. Juli 1966:
5. Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. August 1983:
6. Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985:
7. Abstammung nach dem 31. Mai 1985:
8. Legitimation nach dem 31. Mai 1985 (§ 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):
9. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen minderjährigen, seit Geburt staatenlosen Fremden (§ 57 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):
10. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966 (§ 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):
11. Dienstantritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Universität (Hochschule) oder an einer inländischen Kunstakademie (§ 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, § 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung, § 25 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 394, und der Novellen 1983 und 1985 und § 25 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):
12. Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach § 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949:
13. Erklärung des Ehegatten beziehungsweise der Kinder des Universitäts-(Hochschul )Professors:
14. Erklärung von Fremden mit einem inländischen Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise 1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):
15. Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung zwischen dem 13. März 1938 und 27. April 1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 a des StaatsbürgerschaftsÜberleitungsgesetzes 1949):
16. Erklärung von Volksdeutschen (§ 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 4 des zitierten Bundesgesetzes):
17. Erklärung einer Fremden, deren Ehemann Staatsbürger ist (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):
18. Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, §§ 10, 11a, 12 bis 14, 58 und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973, 1974, 1983 und 1985 jeweils geltenden Fassung und §§ 10, 11a und 12 bis 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) sowie Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten (die Ehefrau) und die nicht eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen oder erheblich behinderten volljährigen Kinder (§ 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):
19. Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 und § 58b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):
20. Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Verehelichung mit einem Fremden (§ 8 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):
21. Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 bis 3
22. Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht eingetreten ist (§ 58a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):
23. Anzeige der Wohnsitzbegründung:
25. Anzeige gemäß § 59 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009:
26. Abstammung von Mutter und Vater nach dem 31. Juli 2013:
27. Abstammung von der Mutter nach dem 31. Juli 2013:
28. Abstammung von dem Vater nach dem 31. Juli 2013:
29. Abstammung nach dem 31. Juli 2013 durch Erwerb gemäß § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind im Ausland geboren wurde; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter oder des Vaters; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind bei Nichterwerb der Staatsbürgerschaft staatenlos sein würde;
30. Legitimation nach dem 31. Juli 2013 gemäß § 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013:
31. Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 11a Abs. 6, 11b Abs. 1, 12 Abs. 2 und 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 sowie die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
32. Anzeige gemäß §§ 57 Abs. 1 oder 64a Abs. 19 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft;
33. Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind vor dem 1. September 1983 geboren wurde und zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.
(2) Ist ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes für den Erwerb der Staatsbürgerschaft relevant, so hat die Evidenzstelle das Landesverwaltungsgericht, welches das Erkenntnis erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten.
§ 19
§ 19
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
§ 20
§ 20
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
§ 21
§ 21
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
§ 22
§ 22
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
§ 23
§ 23
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
§ 24
§ 24
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
§ 25
§ 25 Zu § 52 lit. a StbG
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Zu § 52 lit. a StbG
§ 25. (1) Die Evidenzstelle hat, soweit die Daten nicht bereits im ZSR erfasst sind, in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:
1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:
die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;
gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;
2. Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:
die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;
die nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);
gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;
3. Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 2011:
der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;
4. Legitimation vor dem 1. September 1983:
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;
der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;
5. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;
der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
6. Entziehung und Verzicht:
die Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;
der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;
7. Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.
(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 19 gilt sinngemäß.
(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Datensatz deutlich erkennbar zu kennzeichnen.
§ 26
§ 26
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
§ 27
§ 27
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
§ 28
§ 28 Zu § 52 lit. b StbG
Fassung: 19. Oktober 2013 bis laufend
Zu § 52 lit. b StbG
§ 28. In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides anzumerken.
§ 29
§ 29 Zu § 52 lit. c und d StbG
Fassung: 19. Oktober 2013 bis laufend
Zu § 52 lit. c und d StbG
§ 29. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind anzumerken:
das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche Inhalt des Urteils;
die Personaldaten derjenigen Person, von der bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht abgeleitet worden ist;
die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 über diese Person erforderlichen Angaben;
bei der betroffenen Frau oder dem vor dem 1. Jänner 1978 geborenen Kind aus nichtiger Ehe womöglich die Staatsangehörigkeit, welche die betroffene Frau im Zeitpunkt der maßgebenden Verehelichung besessen hat.
(2) Ist die betroffene Frau oder das betroffene Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.
§ 30
§ 30 Zu § 52 lit. e StbG
Fassung: 19. Oktober 2013 bis laufend
Zu § 52 lit. e StbG
§ 30. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:
1. Legitimation:
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;
der Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;
2. Verehelichung eines Staatsbürgers:
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;
der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
3. Annahme an Kindes Statt:
der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;
4. Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:
der Zeitpunkt der Wirksamkeit;
5. Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:
der Zeitpunkt der Wirksamkeit.
(2) Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
§ 32
§ 32 Zu § 52 lit. f StbG
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Zu § 52 lit. f StbG
§ 32. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person und die Eintragungsstelle anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, mit dem die betreffende Person für tot erklärt oder der Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte Todestag anzumerken.
(2) Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß § 51 letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013)
§ 34
§ 34 Zu § 53 Z 1 StbG
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Zu § 53 Z 1 StbG
§ 34. (1) Sofern das Amt der Landesregierung keine Eintragung nach § 56b Abs. 7 StbG vornimmt, hat sie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt jedes von der Landesregierung in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft erlassenen Bescheides sowie die nach § 39a Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlichen Angaben über die betreffende Person der Evidenzstelle zur Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz mitzuteilen. Bei Bescheiden, mit denen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt oder die Staatsbürgerschaft entzogen wird, ist überdies der Tag der Zustellung oder Aushändigung des Bescheides bekanntzugeben. Betrifft der Bescheid mehrere Personen, so hat gegebenenfalls die Mitteilung an jede der Evidenzstellen zu ergehen.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides samt den nach § 39a Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlichen Angaben übersendet wird.
(3) Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben oder auf sonstigem Wege aus dem Rechtsbestand entfernt, so hat dies die Landesregierung der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn kein neuer Bescheid erlassen wird.
§ 35
§ 35 Zu § 53 Z 3 lit. a StbG
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
Zu § 53 Z 3 lit. a StbG
§ 35. Die Mitteilung über die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden hat, falls dieser das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten.
§ 36
§ 36 Zu § 53 StbG
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Zu § 53 StbG
§ 36. Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß § 39a Abs. 1, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen.
§ 37
§ 37 Zu § 53 Z 5 lit. c bis f StbG
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Zu § 53 Z 5 lit. c bis f StbG
§ 37. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 39a Abs. 1 und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß § 53 Z 5 lit. c StbG nach § 18 Z 8 lit. a oder lit. b; die Angaben nach § 18 Z 8 lit. b haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; § 53 Z 5 lit. d StbG nach § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2; § 53 Z 5 lit. e StbG nach § 32.
§ 38
§ 38 Zu § 55 StbG
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
§ 39
§ 39 Zu § 56 StbG
Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend
Zu § 56 StbG
§ 39. (1) Kommt eine natürliche Person oder der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten verantwortliche Leiter einer inländischen Krankenanstalt, der nicht Organ einer Gebietskörperschaft ist, der im § 56 StbG festgelegten Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigen.
(2) Verweigert der Verpflichtete die Auskunft trotz erfolgter Bestrafung wiederum, ist neuerlich nach Abs. 1 vorzugehen.
§ 39a
§ 39a Zu § 56a StbG
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Zu § 56a StbG
§ 39a. (1) In das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG) sind jedenfalls einzutragen:
(2) Eine Eintragung darf nur auf Grund des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR; § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.
(3) Die Eintragung ist durch Freigabe im ZSR abzuschließen.
§ 39b
§ 39b Zu § 58c StbG
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Zu § 58c StbG
§ 39b. (1) Die bei der Anzeigelegung gemäß § 58c StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2) Die Behörde oder die gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
§ 39c
§ 39c
Fassung: 16. Juli 2022 bis laufend
§ 39d
§ 39d
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
§ 39e
§ 39e Zu § 64a Abs. 16 StbG
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Zu § 64a Abs. 16 StbG
§ 39e. (1) Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß § 39a Abs. 1 in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.
(2) Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.
§ 40
§ 40 Schlußbestimmung
Fassung: 16. Juli 2022 bis laufend
Schlußbestimmung
§ 40. (1) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.
(2) Durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 1, BGBl. II Nr. 87/2017)
(4) § 2 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und 8 sowie Abs. 3, §§ 4, 8 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu den §§ 25, 28, 29, 30 und 32 und § 25 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 und 33 samt Überschrift sowie die Anlagen 7 und 11 in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Anlagen 1 bis 3, 5, 8 und 8a in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(5) Die Staatsbürgerschaftsevidenzen sind gemäß § 64a Abs. 16 StbG zwischen dem 1. November 2013 und dem 1. November 2014 weiterzuführen. Die §§ 8 Abs. 2, 14, 16, 19, 24, 25 Abs. 1 und 3, 34, 36 samt Überschrift, 37 und 38 samt Überschriften, 39a und 39b samt Überschriften sowie die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2013 treten mit 1. November 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 samt Überschrift, 9, 11, 12, 13, 15, 31, 32 Abs. 3 und die Anlagen 9 und 10 außer Kraft.
(6) Die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 40 Abs. 3 außer Kraft.
(7) Die §§ 8 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, 18 Abs. 1 Z 24, 39b samt Überschrift, 39c, 39d, 39e samt Überschrift und 41 sowie die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 399/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 8 sowie die Anlagen 8 und 8a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(8) § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 24 und § 39c in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 280/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 41
§ 41 Sprachliche Gleichbehandlung
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 41. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 29. September 1993 bis laufend
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1993, zu den §§ 4 und 14 und zur Anlage 8a, BGBl. Nr. 329/1985)
Restbestände an Drucksorten, die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 angefertigt wurden, können weiterverwendet werden, wenn sie dem Muster der Anlage 8 der geltenden Verordnung durch Änderung und Ergänzung des Textes angepaßt werden. § 9 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 gilt sinngemäß.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 1. April 2017 bis laufend
Anl. 5
Anl. 5
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Anl. 6
Anl. 6
Fassung: 1. April 2017 bis laufend
Anl. 7
Anl. 7
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Anl. 12
Anl. 12
Fassung: 10. August 1985 bis laufend
Anl. 13
Anl. 13
Fassung: 2. Februar 2010 bis laufend