Verordnungen

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985)

VerordnungFassung seit 2. Januar 2010RIS-Stand 18. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10005589 · BGBl. Nr. 329/1985 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Zu § 19 StbG

Fassung: 2. Januar 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985?

  • Kernaussage§ 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 behandelt "Zu § 19 StbG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zu § 19 StbG

§ 1. (1) Die bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 in einfachen Worten?

§ 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 behandelt "Zu § 19 StbG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Januar 2010 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2017
Fassung seit
2. Januar 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 280/2022
  • BGBl. II Nr. 399/2020
  • BGBl. II Nr. 87/2017
  • BGBl. II Nr. 323/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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