§ 6
§ 6 Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Sprengelverordnung für den Strafvollzug?
- Kernaussage§ 6 Sprengelverordnung für den Strafvollzug behandelt "Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 24/02 Jugendgerichtsbarkeit; 25/02 Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 6. (1) Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.
(2) Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 158 Abs. 5, 159 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Sprengelverordnung für den Strafvollzug in einfachen Worten?
§ 6 Sprengelverordnung für den Strafvollzug behandelt "Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Dezember 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 396/2024
- BGBl. II Nr. 399/2023
- BGBl. II Nr. 607/2020
- BGBl. II Nr. 360/2018
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