Verordnungen

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)

VerordnungIn Kraft seit 1. Mai 2013RIS-Stand 23. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008402 · BGBl. II Nr. 124/2013 · 24/02 Jugendgerichtsbarkeit, 25/02 Strafvollzug · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:

(2) Für den Jugendstraf- und maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.

§ 2

§ 2 Erwachsenenstrafvollzug

Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend

Erster Abschnitt

Erwachsenenstrafvollzug

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt

§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

§ 3

§ 3 Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt

Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt

§ 3. (1) Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet.

(2) Der Erstvollzug (§ 127 StVG) an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, ist in der gemäß Abs. 1 für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.

§ 4

§ 4 Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind

Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind

§ 4. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.

§ 5

§ 5 Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist

Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend

Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist

§ 5. Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.

§ 6

§ 6 Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 6. (1) Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.

(2) Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.

(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 158 Abs. 5, 159 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

§ 7

§ 7 Jugendstrafvollzug

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Zweiter Abschnitt

Jugendstrafvollzug

Strafvollzug an männlichen Jugendlichen

§ 7. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

§ 8

§ 8

Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend

§ 9

§ 9 Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend

Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 10

§ 10

Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend

§ 11

§ 11 Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 11. (1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

§ 13

§ 13 Schlussbestimmung

Fassung: 21. Dezember 2024 bis laufend

Schlussbestimmung

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/1998 außer Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(4) Die §§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(5) Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) § 6 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(8) Die §§ 7 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 22. Dezember 2018 bis laufend