Verordnungen

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2015RIS-Stand 23. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008402 · BGBl. II Nr. 124/2013 · 24/02 Jugendgerichtsbarkeit, 25/02 Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Sprengelverordnung für den Strafvollzug?

  • Kernaussage§ 9 Sprengelverordnung für den Strafvollzug beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Sprengelverordnung für den Strafvollzug in einfachen Worten?

§ 9 Sprengelverordnung für den Strafvollzug beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Juli 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 396/2024
  • BGBl. II Nr. 399/2023
  • BGBl. II Nr. 607/2020
  • BGBl. II Nr. 360/2018

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Verweise

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