Verordnungen

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)

VerordnungFassung seit 21. Dezember 2024RIS-Stand 23. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008402 · BGBl. II Nr. 124/2013 · 24/02 Jugendgerichtsbarkeit, 25/02 Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Schlussbestimmung

Fassung: 21. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Sprengelverordnung für den Strafvollzug?

  • Kernaussage§ 13 Sprengelverordnung für den Strafvollzug behandelt "Schlussbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 24/02 Jugendgerichtsbarkeit; 25/02 Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmung

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/1998 außer Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(4) Die §§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(5) Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) § 6 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(8) Die §§ 7 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Sprengelverordnung für den Strafvollzug in einfachen Worten?

§ 13 Sprengelverordnung für den Strafvollzug behandelt "Schlussbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2024 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2024
Fassung seit
21. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:29
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 396/2024
  • BGBl. II Nr. 399/2023
  • BGBl. II Nr. 607/2020
  • BGBl. II Nr. 360/2018

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Verweise

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