§ 11
§ 11 Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Sprengelverordnung für den Strafvollzug?
- Kernaussage§ 11 Sprengelverordnung für den Strafvollzug behandelt "Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 24/02 Jugendgerichtsbarkeit; 25/02 Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 11. (1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Sprengelverordnung für den Strafvollzug in einfachen Worten?
§ 11 Sprengelverordnung für den Strafvollzug behandelt "Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 396/2024
- BGBl. II Nr. 399/2023
- BGBl. II Nr. 607/2020
- BGBl. II Nr. 360/2018
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Verweise
Rückverweise
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