Verordnungen

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)

VerordnungFassung seit 1. Mai 2013RIS-Stand 23. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008402 · BGBl. II Nr. 124/2013 · 24/02 Jugendgerichtsbarkeit, 25/02 Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind

Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Sprengelverordnung für den Strafvollzug?

  • Kernaussage§ 4 Sprengelverordnung für den Strafvollzug beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind

§ 4. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Sprengelverordnung für den Strafvollzug in einfachen Worten?

§ 4 Sprengelverordnung für den Strafvollzug beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Mai 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 396/2024
  • BGBl. II Nr. 399/2023
  • BGBl. II Nr. 607/2020
  • BGBl. II Nr. 360/2018

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Verweise

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