§ 8
§ 8 Fortbildungslehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter
Fassung: 10. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur?
- Kernaussage§ 8 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "Fortbildungslehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fortbildungslehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter
§ 8. (1) Der Fortbildungslehrgang gemäß § 5a Abs. 5 BStG 1971 ist in Form von Vorlesungen, Seminaren und Übungen an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Davon sind mindestens 4 Ausbildungseinheiten in Form von Seminaren und Übungen zu absolvieren.
(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Fortbildung ist mittels Vorlage von Zertifikaten, Zeugnissen oder Teilnahmebestätigungen zu erbringen. Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur in einfachen Worten?
§ 8 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "Fortbildungslehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juli 2025
- Fassung seit
- 10. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 155/2025
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