Verordnungen

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

VerordnungFassung seit 10. Juli 2025RIS-Stand 10. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20007412 · BGBl. II Nr. 258/2011 · 96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Inkrafttreten

Fassung: 10. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur?

  • Kernaussage§ 10 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 1 samt Überschrift, die Paragraphenbezeichnung des § 2, § 2 Abs. 1 und 3, die Paragraphenbezeichnung des § 3, § 3 Abs. 5, Paragraphenbezeichnung und Überschrift des § 4, § 4 Abs. 1 bis 3, die Paragraphenbezeichnung des § 5, § 5 Abs. 1, 3, 4 und 5, Paragraphenbezeichnung und Text des § 6, die Paragraphenbezeichnung des § 7, § 7 Abs. 3, § 8 samt Überschrift, Paragraphenbezeichnung und Text des § 9 sowie die Paragraphenbezeichnung des § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Umsetzung von Unionsrecht
Nächster ParagraphAnl. 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur in einfachen Worten?

§ 10 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juli 2025
Fassung seit
10. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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  • BGBl. II Nr. 155/2025

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