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Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

VerordnungFassung seit 10. Juli 2025RIS-Stand 10. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20007412 · BGBl. II Nr. 258/2011 · 96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Straßenverkehrssicherheitsaudit

Fassung: 10. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur?

  • Kernaussage§ 3 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "Straßenverkehrssicherheitsaudit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Straßenverkehrssicherheitsaudit

§ 3. (1) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 BStG 1971. Dieser verfasst für jede Projektstufe einen Auditbericht, in dem er auf die sicherheitsrelevanten Entwurfsmerkmale hinweist. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht in der nächsten Projektstufe zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen.

(2) Für die Projektphase „Einreichprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

(3) Für die Projektphase „Bauprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

(4) Für die Projektphase „Fertigstellung des Baus“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

(5) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur den Auditbericht

(6) Sollten bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe erarbeitet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur in einfachen Worten?

§ 3 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "Straßenverkehrssicherheitsaudit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2025 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juli 2025
Fassung seit
10. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 155/2025

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