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Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

VerordnungFassung seit 10. Juli 2025RIS-Stand 10. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20007412 · BGBl. II Nr. 258/2011 · 96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit

Fassung: 10. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur?

  • Kernaussage§ 2 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit

§ 2. (1) Wesentliche Elemente der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sind

(2) Die Folgenabschätzung hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Lösungsmöglichkeiten notwendig sind.

(3) Die Folgenabschätzung besteht in der Betrachtung der Verkehrsleistungen, der Unfallraten und der Unfallschwere in den jeweiligen Betrachtungsabschnitten, wobei zusätzlich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

(4) Für Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BStG 1971 ist im Einreichprojekt eine vereinfachte Folgenabschätzung durchzuführen, welche die Elemente des Abs. 1 umfasst.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur in einfachen Worten?

§ 2 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juli 2025
Fassung seit
10. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 155/2025

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