§ 2
§ 2 Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit
Fassung: 10. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur?
- Kernaussage§ 2 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit
§ 2. (1) Wesentliche Elemente der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sind
(2) Die Folgenabschätzung hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Lösungsmöglichkeiten notwendig sind.
(3) Die Folgenabschätzung besteht in der Betrachtung der Verkehrsleistungen, der Unfallraten und der Unfallschwere in den jeweiligen Betrachtungsabschnitten, wobei zusätzlich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
(4) Für Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BStG 1971 ist im Einreichprojekt eine vereinfachte Folgenabschätzung durchzuführen, welche die Elemente des Abs. 1 umfasst.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur in einfachen Worten?
§ 2 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juli 2025
- Fassung seit
- 10. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 155/2025
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