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Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

VerordnungFassung seit 10. Juli 2025RIS-Stand 10. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20007412 · BGBl. II Nr. 258/2011 · 96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

Fassung: 10. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur?

  • Kernaussage§ 7 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

§ 7. (1) Ziel des Lehrganges ist die Erlangung der spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung der Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlich sind.

(2) Der Lehrgang hat die in der Anlage festgelegten Ausbildungsinhalte sowie die Mindestanzahl der Ausbildungseinheiten zu umfassen. Eine Ausbildungseinheit hat mindestens 45 Minuten zu betragen.

(3) Der Lehrgang ist mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges ist ein Zeugnis auszustellen. Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur in einfachen Worten?

§ 7 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juli 2025
Fassung seit
10. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 155/2025

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