§ 6
§ 6 Straßenverkehrssicherheitsgutachter
Fassung: 10. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur?
- Kernaussage§ 6 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "Straßenverkehrssicherheitsgutachter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Straßenverkehrssicherheitsgutachter
§ 6. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters (§ 5a BStG 1971) als erfüllt anzusehen:
oder
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Abs. 1 Z 2 lit. b muss nach Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Abs. 1 Z 2 lit. a ausgeübt worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.
(3) Die fachliche Tätigkeit muss
(4) Fachlichen Tätigkeiten sind
(5) Auf die erforderliche Dauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 und 3 sind Zeiten, die während der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 50% anzurechnen.
(6) Fachliche Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 und 3, die in Kurzarbeit erbracht wurden, werden verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.
(7) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b oder die Ausstellung des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß § 7 darf zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zertifizierung gemäß § 5a Abs. 3 und § 5b Abs. 2 BStG 1971 nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur in einfachen Worten?
§ 6 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "Straßenverkehrssicherheitsgutachter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juli 2025
- Fassung seit
- 10. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:43
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 155/2025
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.